BImSchV 31 2024 - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen
Teil 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Teil 2 Begrenzung der Emissionen
Teil 3 Messungen und Überwachung
Teil 4 Gemeinsame Vorschriften
Teil 5 Schlussvorschriften
Kurz und knapp
Titel
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen
Abkürzung
BImSchV 31 2024
Fundstellennachweis
BGBl I 2024, Nr. 7
Ausfertigungsdatum
10.01.2024