(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
- 1.
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und - 2.
seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
Anwälte zum BPersVG
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Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
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