Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.
Anwälte zum BZRG
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City
Anwältin Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt
Abogada Dr. Yvonne Rieser
110231 Bogota