(1) Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 1 für den Verleih und Vertrieb können verwendet werden
- 1.
zur Deckung von Vorkosten, - 2.
zur Herstellung von barrierefreien Fassungen, - 3.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen, - 4.
für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen, - 5.
für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme und - 6.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.
(2) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 in begrenztem Umfang auch für den Verleih und Vertrieb deutscher Filmklassiker gewähren.
(3) Abweichend von § 115 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt Förderhilfen gemäß Absatz 1 Nummer 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen gewähren.
Anwälte zum FFG 2017
![Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Walker](https://www.anwalt.de/img_cache/ec/ec57fc775a8f4f657496d3af546f7090.png)
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.](https://www.anwalt.de/img_cache/d4/d46a2483462bcab04984e3d8adbc5c39.png)
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
![Profil-Bild Rechtsanwältin Susanne Leone](https://www.anwalt.de/img_cache/a9/a9605b5ed2b5898c5a44f21bdf3dbfce.png)
Rechtsanwältin Susanne Leone
33131 Miami