(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurbereinigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne mündliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehenen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unbegründet ist.
(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
Anwälte zum FlurbG
![Profil-Bild Rechtsanwalt Gerhard Schertzer](https://www.anwalt.de/img_cache/1a/1a67c1ed194cc73d579bd71070510616.png)
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
![Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander von Bila](https://www.anwalt.de/img_cache/2f/2f5adeb12de84b47607b202f337d8ece.png)
Rechtsanwalt Alexander von Bila
110111 Bogota
![Profil-Bild Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering](https://www.anwalt.de/img_cache/46/463c2a4e2c3ae2dbf3e15b74a1454f0e.png)
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz