(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.
(2) (weggefallen)
(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.
(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.
Anwälte zum FRG
![Profil-Bild Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)](https://www.anwalt.de/img_cache/32/32918fddb4af2e6cc5d51a1d45c6b5de.png)
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland
![Profil-Bild Rechtsanwalt Holger Siegwart](https://www.anwalt.de/img_cache/52/5291209bd4909bb9dab8901ebdae0292.png)
Rechtsanwalt Holger Siegwart
94010 Burlingame
![Profil-Bild Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek](https://www.anwalt.de/img_cache/a4/a4431d3e1579d63117842af1f50d04de.png)
Rechtsanwalt Hayo Wiebersiek
26506 Norden