Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt, - 2.
entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet, - 3.
entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert, - 4.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht, - 5.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt, - 6.
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet, - 7.
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt, - 8.
entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, - 9.
entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder - 10.
entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.
Anwälte zum MessEV
Rechtsanwalt Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwältin Susanne Leone
33131 Miami