bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die nachfolgend genannten Messgeräte sind vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung ausgenommen:
- 1.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung: - a)
verkörperte Längenmaße mit einer Länge von 2 Metern oder weniger, - b)
Längenmessgeräte - aa)
zur Messung von - aaa)
Folien mit einer Dicke von 0,5 Millimetern oder weniger, - bbb)
Kunststoffschnüren mit einem Durchmesser von 1 Millimeter oder weniger, - ccc)
Bändern jeder Art, Litzen, Drahtgeflechten, Drahtgeweben, Dachpappen und Dämmstoffen,
- bb)
ausgeführt als - aaa)
Fadenzähler, Messschieber, soweit sie nicht zur Vermessung von Holz verwendet werden, Messschrauben, Messuhren, - bbb)
Meterzähler oder Wickelautomaten mit eingebautem Lagenzähler für die Messung von Garnen bei Verkaufseinheiten von 10 000 Metern oder weniger, - ccc)
Wickellängen- oder Dickenmessgeräte für Naturdärme, - ddd)
Verbandsstoffmessmaschinen,
- c)
Flächenmesswerkzeuge zum Bestimmen und Ausschneiden von regelmäßig begrenzten Flächen von vorgegebener Form und vorgegebenen Abmessungen.
- 2.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Masse: Eiersortiermaschinen. - 3.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur: Thermometer zur Messung der Rauchgastemperatur nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38). - 4.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Drucks: keine. - 5.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Volumens: - a)
Maßverkörperungen in Form von Hohlmaßen - aa)
die über Messanlagen befüllt werden, die dem Mess- und Eichgesetz unterliegen, wenn gewährleistet ist, dass Teilentnahmen vor Erreichen des Bestimmungsorts nicht erfolgen können, - bb)
als Lager-, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht, die vor dem 1. Juli 1973 in Gebrauch genommen und zollamtlich vermessen wurden, - cc)
zur Bestimmung des Volumens von Abfall oder Bodenaushub,
- b)
Messgeräte für ruhende Flüssigkeiten - aa)
für Bitumen, - bb)
zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
Messgeräte für strömende Flüssigkeiten - aa)
für Abwasser, Brauchwasser, Flusswasser oder Löschwasser, - bb)
zur Füllung von Ausschankmaßen, - cc)
zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Gasölen nach § 2 Absatz 1 der Energiesteuerdurchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, - dd)
für Bitumen, - ee)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 für Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger über Milchabgabeautomaten, die vor dem 31. Dezember 2017 rechtmäßig in Betrieb genommen worden sind,
- d)
Gaszähler für Wasserdampf.
- 6.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität: - a)
Elektrizitätszähler - aa)
in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren, - bb)
an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik, - cc)
zur Bestimmung von Transformatorenverlusten, - dd)
zur Bestimmung des Überschussblindverbrauchs, die aus Wirk- und Blindverbrauchszählern zusammengesetzt sind,
- b)
Messwandler für Elektrizitätszähler - aa)
in konventionellen Eisenbahnfahrzeugen sowie in Gleichstrombahnen und in Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese auf dem transeuropäischen Schienennetz und auf dem damit verknüpften Gesamtnetz verkehren, - bb)
an Einspeisepunkten in das transeuropäische Schienennetz für die Bahn-Technik.
- 7.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen): keine. - 8.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten: - a)
Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht, - b)
Messgeräte zur Bestimmung des Zuckergehalts in wässrigen Lösungen durch Lichtbrechung in flüssigen Medien (Refraktometer).
- 9.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration bei anderen Medien als Flüssigkeiten: Messgeräte zur Schnellbestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen nach einem optischen Verfahren, wenn die Messergebnisse mindestens zweimal täglich mit einem Messgerät für milchwirtschaftliche Untersuchungen überprüft werden, das dem Mess- und Eichgesetz entspricht. - 10.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen: keine. - 11.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Größen: keine. - 12.
Aus der Gruppe der Messgeräte im öffentlichen Verkehr: - a)
mechanische Reifenprofilmessgeräte, - b)
Bremsverzögerungsmessgeräte, - c)
Bremsprüfstände, - d)
Messgeräte zur Prüfung der Einstellung von Scheinwerfern an Fahrzeugen, - e)
Messgeräte zur Überwachung von Wasserfahrzeugen, wenn diese nicht die Geschwindigkeit betreffen, sowie von Luft- und Schienenfahrzeugen, - f)
Messgeräte zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten im Sinne der Anlage XVIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern dort nicht etwas anderes bestimmt ist, - g)
Parkuhren und Parkscheinautomaten, - h)
Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen, die bestimmt sind - aa)
für Selbstfahrer, - bb)
als Mietomnibusse im Sinne des § 49 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - cc)
für Beförderungen, die vom Personenbeförderungsgesetz freigestellt sind nach der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - dd)
als Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs.
- 13.
Aus der Gruppe der Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung keine.
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