Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.
Anwälte zum VVG 2008
Rechtsanwalt Michel Jacobs
3011 TA Rotterdam
Advocaat Richard Latten
3072 MD Rotterdam
Rechtsanwältin Karin Schühle
1800 Vilvoorde