(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:
- 1.
nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68, - 2.
Wasserschutzgebiete, - 3.
Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
Anwälte zum WHG 2009
![Profil-Bild Advogado Juan Manuel Martinez Carpio](https://www.anwalt.de/img_cache/e2/e2951caccd34b7df6050129e565b9ff1.png)
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla
![Profil-Bild Anwalt Dr. Stephan Paetzold](https://www.anwalt.de/img_cache/59/5900113339c7180d8b2ec39950e599ac.png)
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris
![Profil-Bild RA Frau Jana Kern](https://www.anwalt.de/img_cache/f7/f7596982206ee5c06f9093131a2dbaa5.png)
RA Frau Jana Kern
2000 Antwerpen