175 Anwälte für Amtshaftung | Seite 8

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Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. iur. Diplom-Volkswirt Karsten Drawe
Rechtsanwalt Dr. iur. Diplom-Volkswirt Karsten Drawe
Kanzlei Dr. Drawe, Rheinallee 40, 55118 Mainz 6805.4605154023 km
Eine Investition in Wissen bringt noch immer die besten Zinsen.
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Verwaltungsrecht • Wirtschaftsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Öffentliches Recht • Vergaberecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. iur. Diplom-Volkswirt Karsten Drawe ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Amtshaftung
(21.11.2023) Mit der Beratung und der Abwicklung waren wir sehr zufrieden.
Profil-Bild Rechtsanwalt und Dipl.-Vw. Juergen Kutzki
Kanzlei Jürgen Kutzki, Bismarckstrasse 59, 76133 Karlsruhe 6868.1246056544 km
DER MANDANT:IN STEHT IM VORDERGRUND
Arbeitsrecht • Beamtenrecht • Internationales Recht • Öffentliches Recht • Schwerbehindertenrecht • Recht rund ums Tier • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt und Dipl.-Vw. Juergen Kutzki ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Amtshaftung
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sehr gut
Rechtsanwalt Matthias Wiese
Rechtsanwälte Wiese & Kollegen, Fischmarkt 6, 99084 Erfurt 6922.0487953902 km
Mein Anwalt. Mein Recht.
Arbeitsrecht • Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Verfassungsrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Matthias Wiese ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Amtshaftung
aus 87 Bewertungen Rechtliche Beratung war sehr gut vorbereitet und Fragen wurden differenziert und dezidiert beantwortet. (23.05.2024)
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Rechtsanwalt Dr. Matthias Knapp
Kanzlei Matthias Knapp, Pflughof 19, 79650 Schopfheim 6907.154172566 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Knapp hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Amtshaftung
(26.11.2018) Sehr gute kompetente, fachliche Beratung, Aktivität und Handeln in puncto Mietrecht. Dieser Anwalt ist bestens zu …
Profil-Bild Rechtsanwalt und Verwaltungsfachwirt Frank Cieslik
Rechtsanwalt und Verwaltungsfachwirt Frank Cieslik
UP12 I Rechtsanwälte I Fachanwälte I Notare, Ulanenplatz 12, 63542 Hanau 6840.1414487837 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Werkvertragsrecht • Öffentliches Baurecht • Vergaberecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt und Verwaltungsfachwirt Frank Cieslik – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Amtshaftung
Profil-Bild Rechtsanwältin Britta Schulte
Rechtsanwältin Britta Schulte
teipel.law - bundesweit tätige Schwerpunktkanzlei: Prüfungsrecht | Hochschulrecht | Beamtenrecht | Datenschutzrecht| Digitalisierung, Spichernstr. 44, 50667 Köln 6673.6120200001 km
Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Verfassungsrecht • Schulrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Britta Schulte vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Amtshaftung
aus 7 Bewertungen Die Studienplatzklage im Fach Medizin stellte für mich die einzige Chance dar, um mir meinen Traum vom Studienplatz zu … (09.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Yvonne Ebert
Rechtsanwältin Yvonne Ebert
Rechtsanwältin Yvonne Ebert, Erlbacher Str. 107, 08258 Markneukirchen 7040.3304035165 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Öffentliches Recht • Zivilrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Amtshaftung bietet Frau Rechtsanwältin Yvonne Ebert
(02.05.2021) Frau Ebert hat sich viel Zeit für meine Beratung genommen und es konnten alle Fragen direkt mit Empfehlungen geklärt …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Amtshaftung

Fragen und Antworten

  • Amtshaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Amtshaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Amtshaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Amtshaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Amtshaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Bei der Amtshaftung handelt es sich um die Haftung des Staates für das rechtswidrige und schuldhafte Handeln von Amtsträgern wie z. B. Beamte, Richter, Soldaten oder Verwaltungshelfer. Zwar erfasst § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach seinem Wortlaut nur Fälle, in denen ein Beamter schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Wegen Art. 34 GG - das ist das Grundgesetz - unterfällt aber jede Ausübung öffentlicher Gewalt der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Daher können auch Private, die aber hoheitlich tätig werden, Amtsträger sein, z. B. ein Ingenieur für Baustatistik, der im Auftrag einer Baubehörde tätig wird.

Doch nicht jedes Handeln eines Amtsträgers begründet automatisch eine Amtshaftung. Vielmehr muss der Amtsträger seine Amtspflicht schuldhaft verletzt haben, was wiederum zu einem Schaden geführt hat. Außerdem muss die Verletzung nicht nur während der Amtsausübung passiert sein, sondern auch im Zusammenhang mit dieser stehen und das Recht eines Dritten verletzt haben.

Hat die Handlung, die den Schaden herbeigeführt hat, nichts mit der Amtsausübung zu tun, sondern passierte nur in dieser Zeit - also „bei Gelegenheit" -, fehlt der nötige Zusammenhang zwischen Verletzung und Amtsausübung und eine Amtshaftung ist abzulehnen. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Polizist dieselbe Person aus privaten Motiven mit Strafzetteln überhäuft. Dagegen ist der Zusammenhang etwa zu bejahen bei Mobbing durch einen Amtsträger während der Arbeitszeit. Wird also beispielsweise bei der Polizei eine Frau von ihrem Vorgesetzten wüst beschimpft und beleidigt, missbraucht der Polizist seine Stellung als Vorgesetzter. Schließlich hat er nur während der Dienstzeit mit ihr zu tun, weshalb der dienstliche Bezug gegeben ist und mobbt seine Untergebene, die er eigentlich schützen müsste.

Weitere Amtspflichten, die verletzt werden können, sind beispielsweise:

Dabei ist stets zu beachten, dass immer ein Drittbezug der Verletzung vorliegen muss. Das bedeutet, dass der Amtsträger sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse des betroffenen Dritten handeln muss, dieser also eigentlich besonders geschützt werden sollte. In einem Prüfungsverfahren etwa wird zwar der Prüfer vom Staat beauftragt, z. B. die Klausuren neutral und einwandfrei zu korrigieren. Doch auch der Prüfling hat ein Interesse daran, dass seine Klausur fair und richtig bewertet wird.

Die Verletzung muss ursächlich für den Schaden gewesen sein und der Amtsträger muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, § 276 I 1 BGB. Maßstab ist dabei, wie ein pflichtgetreuer Durchschnittsamtsträger gehandelt hätte. Die Behörde, die dem Amtsträger seine Aufgaben übertragen hat, muss Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zahlen. Es gibt aber nur Geldersatz. Man kann also keine bestimmte Amtshandlung erzwingen.

Außerdem darf keiner der in § 839 BGB genannten Ausschlussgründe vorliegen. Bei Fahrlässigkeit etwa ist die Amtshaftung abzulehnen, wenn man als Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Geschädigter anderweitig Ersatz verlangen kann. Die Amtshaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn der Betroffene von dem Schaden wusste, ihn aber nicht dadurch abgewendet hat, indem er ein Rechtsmittel - z. B. einen Widerspruch - eingelegt hat.

Betroffene müssen ihren Anspruch auf dem Zivilrechtsweg beim zuständigen Landgericht geltend machen und zwar innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens bzw. der Amtspflichtverletzung gemäß der §§ 195, 199 BGB, um eine Verjährung zu verhindern.

(VOI)

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