483 Anwälte für Aufenthaltsrecht | Seite 21

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aus 113 Bewertungen Herr T.Öz Rechtsanwalt von Heilbronn ist eine Spitze Rechtsanwalt in Deutschland. Ich habe Probleme gehabt mit dem … (27.05.2024)
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Aufenthaltsrecht

Fragen und Antworten

  • Aufenthaltsrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Aufenthaltsrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Aufenthaltsrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Aufenthaltsrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Aufenthaltsrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Unter einem Aufenthaltsrecht versteht man eine behördliche Genehmigung, die einen Ausländer zum befristeten oder unbefristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unterscheidet drei Formen des Aufenthaltsrechts:

  • das Visum

  • die befristete Aufenthaltserlaubnis und

  • die unbefristete Niederlassungserlaubnis

Das Visum begründet eine kurzfristige Aufenthaltsberechtigung und ist bei jeder erstmaligen Einreise erforderlich. Das Visum kann im Inland in eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird für die im Gesetz genannten möglichen Aufenthaltszwecke erteilt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch)

  • Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung (Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit gem. § 39 AufenthG notwendig)

  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Asyl)

  • Aufenthalt aus familiären Gründen (Familienzusammenführung)

  • Aufenthalt wegen des Rechts auf Wiederkehr oder für ehemalige Deutsche

In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Das Aufenthaltsrecht ist an den Zweck gebunden, wobei eine Aufenthaltserlaubnis auch für mehrere Zwecke gleichzeitig erteilt werden kann.

Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten Ausländer, die seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Das jeweilige Aufenthaltsrecht wird einem Ausländer durch die Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Grundsätzlich braucht in Deutschland jeder Ausländer, der keinem Staat der Europäischen Union angehört, ein Aufenthaltsrecht. Bürger anderer EU-Staaten erhalten für längere Aufenthalte eine sog. Freizügigkeitsbescheinigung nach dem Freizügigkeitsgesetz, die ihren gemeinschaftsrechtlichen Anspruch ausweist, sich ohne besonderen Aufenthaltstitel in Deutschland aufzuhalten. Angehörige freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, die keine EU-Bürger sind und eigentlich einen Aufenthaltstitel benötigten, erhalten stattdessen eine Aufenthaltskarte, die ihre abgeleitete Freizügigkeit belegt.

Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht sind in den §§ 16 - 38 AufenthG geregelt und kann unter denselben Voraussetzen wie sie erteilt wird auch verlängert werden, soweit die Ausländerbehörde dies bei der Erteilung oder zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausgeschlossen hat.

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