343 Anwälte für Europarecht | Seite 15

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Profil-Bild Rechtsanwältin Monika Tapalović
sehr gut
Rechtsanwältin Monika Tapalović
Kanzlei Monika Tapalović, Schwanthalerstr. 100, 80336 München 7117.7000533525 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Internationales Recht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Europarecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Monika Tapalović gerne zur Verfügung
aus 77 Bewertungen Fr. Tapalovic konnte mir meine Fragen bzgl. Immobilienkauf und Geschäftsaufnahme in Kroatien fachlich und verständlich … (05.06.2024)
Profil-Bild Maître Margot Felgenträger
Kanzlei Margot Felgenträger, 80, Rue Saint Louis en l’Ile, 75004 Paris, Frankreich 6487.004407443 km
Allgemeines Vertragsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Internationales Recht • Kaufrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtsanwältin Frau Maître Margot Felgenträger unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Europarecht
(29.06.2023) Maître Margot Felgenträger hat mit mir ein sehr gutes und hilfreiches Erstberatungsgespräch zu meinem Problem geführt. …
Profil-Bild Rechtsanwältin und Advogada Delaine Pastor Kühn
sehr gut
Rechtsanwältin und Advogada Delaine Pastor Kühn
Anwaltskanzlei Delaine Kühn, Leonhardtstr. 6, 30175 Hannover 6768.2738723857 km
Brückenbauerin in der Welt des Rechts: Engagiert für Gerechtigkeit, vereint durch Vielfalt, in Deutschland, Brasilien und Portugal.
Familienrecht • Internationales Recht • Migrationsrecht • Zivilrecht • Erbrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Europarecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin und Advogada Delaine Pastor Kühn gerne zur Verfügung
aus 38 Bewertungen Delaine é super competente, profissional e o mais importante humana. Ela se conecta com os seus clientes e cuida deles … (06.01.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Helicia H. Herman
Rechtsanwältin Helicia H. Herman
Rechtsanwaltskanzlei HERMAN, Widenmayerstrasse 18, 80538 München 7120.2022643731 km
Fachanwältin Familienrecht • Internationales Recht • Zivilrecht • Mediation • Unterhaltsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Helicia H. Herman ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Europarecht gerne behilflich
(13.10.2018) Sehr freundliche und kompetente Beratung,ich werde den Ratschlag umsetzen.
Profil-Bild Abogada & Anwältin María de los Ángeles del Cuerpo Hernández
Abogada & Anwältin María de los Ángeles del Cuerpo Hernández
Hessler & del Cuerpo, Gran Vía del Escultor Francisco Salzillo, 4, 30004 Murcia, Spanien 6811.6162488936 km
Erbrecht • Familienrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Internationales Recht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Steuerrecht • Transportrecht & Speditionsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Europarecht hilft Ihnen Frau Abogada & Anwältin María de los Ángeles del Cuerpo Hernández
(29.03.2024) Ich hatte ein sehr ausführliches und gutes Erstgespräch. Jetzt werden wir gemeinsam eine Lösung für mein Problem …
Profil-Bild Rechtsanwalt Sirous Vafi
sehr gut
Rechtsanwalt Sirous Vafi
Meyer & Riemenschneider Anwaltssozietät, Lange-Hop-Str. 158, 30539 Hannover 6774.2744963764 km
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Internationales Recht • Erbrecht • Familienrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Kaufrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Sirous Vafi ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Europarecht
aus 23 Bewertungen Ich habe durch eine abgelehnte Kreditkarte erfahren das ich einen Negativen Eintrag in der Schufa habe, da meine … (28.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Ernst Staehelin LL.M.
Rechtsanwalt Dr. Ernst Staehelin LL.M.
Staehelin ADVOKATUR UND NOTARIAT, Malzgasse 15, 4052 Basel, Schweiz 6897.8361149117 km
Erbrecht • Verwaltungsrecht • Internationales Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Ernst Staehelin LL.M. ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Europarecht gerne behilflich
(02.03.2019) Zu wenig Informationen um eine Bewertung vorzunehmen. Dankeschön.

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Europarecht

Fragen und Antworten

  • Europarecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Europarecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Europarecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Europarecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Europarecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Das Europarecht wird in zwei große Bereiche eingeteilt. Das Europarecht im weiteren sowie im engeren Sinne.

Europarecht im weiteren Sinne

Europarecht im weiteren Sinne meint das Recht internationaler Organisationen auf europäischer Ebene, das nicht von der Europäischen Union (EU) stammt. Eine internationale Organisation ist der dauerhafte Zusammenschluss mindestens zweier Staaten oder anderer Völkerrechtssubjekte zur Erfüllung grenzüberschreitender Aufgaben. So können auch internationale Organisationen selbst Völkerrechtssubjekte sein. Folge der Völkerrechtssubjektivität ist die Erlangung von Rechtspersönlichkeit. Diese ermöglicht es, eigene Rechte und Pflichten zu erwerben sowie völkerrechtlich wirksame Akte zu setzen, beispielsweise eigene Verträge zu schließen.

Bedeutende Beispiele für das Europarecht im weiteren Sinne sind die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Europäische Sozialcharta. Hinter diesen Abkommen steht der aus 47 Staaten bestehende Europarat. Ihm gehören unter anderem die 27 Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU), die Türkei und Russland an. Wie andere völkerrechtliche Abkommen steht die EMRK in der Normenhierarchie auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes und kann daher von Verfassungsrecht überlagert werden. Da die Grundrechte der EMRK sich weitgehend mit denen des Grundgesetzes decken, ist laut Bundesverfassungsgericht nationales Recht und damit auch Bundesrecht auch im Lichte des EMRK auszulegen.

Auch das Recht der aus Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz bestehenden Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) fällt hierunter.

Europarecht im engeren Sinne - das Recht der EU

Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist auch die Europäische Union (EU) als am engsten verflochtene europäische internationale Organisation gleichzeitig Völkerrechtssubjekt. Mit ihr verbunden ist die Europäische Atomgemeinschaft (EAG). Das von ihnen geschaffene Recht meint das Europarecht im engeren Sinne. Das Recht der EU wird dabei auch als Unionsrecht bezeichnet. Weiter unterteilen lässt es sich in primäres und sekundäres Unionsrecht.

Primäres Unionsrecht

Das Primärrecht beinhaltet das von den 27 EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geschaffene Recht. Dazu zählen die zwischen ihnen geschlossenen Verträge, auf denen die EU beruht, sowie die ihnen zugehörigen Protokolle, die wichtige Einzelfragen regeln. Man unterscheidet heute den Vertrag der Europäischen Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie sind ihrem jeweiligen früheren Inhalt nach gemeint, wenn vom Vertrag von Maastricht (1992), Amsterdam (1997), Nizza (2001) oder Lissabon (2007) die Rede ist. Orte und Zeiten kennzeichnen bedeutende Vertragsänderungen und neue Vertragsabschlüsse.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Der AEUV löste den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ab, der wiederum 1992 an die Stelle des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) getreten war. Der EWG-Vertrag bildete zusammen mit dem heute noch bestehenden EURATOM-Vertrag die sogenannten Römischen Verträge vom 25. März 1957. Dieses Datum gilt als Geburt der heutigen Europäischen Union. Als solche bezeichnet sich der Staatenverbund allerdings erst seit dem 1993 in Kraft getretenen EU-Vertrag. Zur Verwirrung zwischen den Bezeichnungen Europäische Union und Europäische Gemeinschaft trug bei, dass von 1993 bis 2009 beide mit jeweils eigenen Verträgen koexistierten. Dabei hatte man sich die EG jedoch als einen Teil der EU vorzustellen. Andere Teile der EU sind der Politikbereich Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die mittlerweile in den AEUV eingegliederte Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (PJZS). Eine Zusammenfassung des EU-Vertrages und des EG-Vertrages zum Vertrag über eine Verfassung für Europa scheiterte im Jahr 2005 an gescheiterten Volksabstimmungen in Frankreich und in den Niederlanden. Erst mit dem Inkrafttreten der Vertragsänderung von Lissabon im Jahr 2009 ging die EG in der EU auf. Seitdem kann von der Europäischen Union an sich gesprochen werden.

Der AEUV beinhaltet zu Beginn allgemeine Grundsätze, das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und die Unionsbürgerschaft. Den größten Teil nehmen die internen Politiken und Maßnahmen ein. Zu ihnen gehören die Grundfreiheiten des Binnenmarktes als dessen Kerngerüst. Zu den vier Grundfreiheiten zählen der freie Warenverkehr, die Dienstleistungsfreiheit, der freie Kapital- und Zahlungsverkehr und die Personenfreizügigkeit mit ihren Bestandteilenzügigkeit und Niederlassungsfreiheit. Dabei profitieren von der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit Unionsbürger, die in einem anderen EU-Land arbeiten wollen von einer leichteren Anerkennung. Entsprechend der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Beschäftigte hilft die Niederlassungsfreiheit Selbständigen und Unternehmen, die im EU-Ausland einen Unternehmenssitz gründen wollen. Besonders umfangreich regelt der AEUV die Rechtssetzungsbefugnisse der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Wettbewerb, Steuern, Rechtsharmonisierung, Beschäftigung, Sozialpolitik, Bildung, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Industrie, Forschung, Raumfahrt, Umwelt, Energie, Tourismus, Katastrophenschutz, Zusammenarbeit in Verwaltung und Justiz sowie der Wirtschafts- und Währungspolitik.

Es folgt ein Teil, der sich mit dem Umgang der überseeischen Hoheitsgebiete Großbritanniens, Frankreichs, Dänemarks und der Niederlande befasst. Diese gehören nicht zur EU, sollen aber dennoch von ihr teilweise profitieren.

Der AEUV regelt auch das Handeln der Union auf internationaler Ebene, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik. Darauffolgende institutionelle Bestimmungen behandeln die Organe der EU: Europäisches Parlament, Europäischer Rat (Gremium der Staats- und Regierungschefs), Rat (Gremium der Regierungen), Kommission, Europäischer Gerichtshof, Europäische Zentralbank und Rechnungshof. Hier finden sich auch die Instrumente zur Rechtssetzung - Verordnung, Richtlinie, Empfehlung, Beschluss und Stellungnahme - die ihnen zugrunde liegenden Rechtssetzungsverfahren und Regeln zur Finanzierung der EU.

EU-Vertrag

Der vergleichsweise weniger umfangreiche EU-Vertrag nennt allgemein die Werte der Europäischen Union - darunter Friedlichkeit, Menschenwürde, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Er betont den Grundrechtsschutz unter Verweis auf die geltende EU-Grundrechtecharta. Der EU-Vertrag formuliert darüber hinaus die Unionsziele und bestimmt die Aufgaben der EU-Organe. Damit gibt er im Kern vor, was im AEUV später genauer ausgeführt wird. Beide Verträge ergänzen sich somit. Das zeigen auch die weiteren Bestimmungen über eine verstärkte zwischenstaatliche Zusammenarbeit, das auswärtige Handeln der Union sowie der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Sekundäres Unionsrecht

Das aufgrund des Primärrechts erlassene Recht wird sekundäres Unionsrecht genannt. Die Rechtsetzung hat dabei in den Grenzen der Befugnisse zu erfolgen, die der jeweilige Politikbereich vorsieht. Das bestimmt das sogenannte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die EU darf nur das regeln, was die Mitgliedstaaten ihr an Kompetenzen übertragen haben. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips muss sie zudem beachten, dass ein Vorhaben auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene nicht ausreichend verwirklicht werden kann. Die konkrete Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ist in einem Protokoll genau festgelegt. Ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip oder das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung kann mit der Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof angegriffen werden.

Initiator sekundären Europarechts ist die Europäische Kommission - daher rührt auch ihre Bezeichnung als „Motor der Integration". Unter Beteiligung des Rates - der Vertretung der Mitgliedstaaten - und zumeist des Europäischen Parlaments entsteht am Ende eines festgelegten Verfahrens ein Rechtsakt. In der Wahl des jeweiligen Rechtsakts ist die Europäische Kommission dabei nicht immer frei. Als solche stehen Verordnung, Richtlinie, Beschluss, Empfehlung und Stellungnahme zur Verfügung. Diese unterscheiden sich einerseits nach ihrer Geltung in den Mitgliedstaaten. Während Verordnungen unmittelbar gelten, gelten Richtlinien nur mittelbar, da die Mitgliedstaaten sie erst in nationales Recht umsetzen müssen. Beide Rechtsakte gelten gegenüber jedermann, der Beschluss hingegen kann auch nur Einzelne betreffen. Rechtsverbindlich sind nur Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse. Empfehlung und Stellungnahme dagegen nicht. Sie sind aber manchmal Voraussetzung für den Erlass verbindlicher Rechtsakte. Das zeigt sich etwa, wenn Stellungnahmen des beratend tätigen Ausschusses der Regionen oder des Wirtschafts- und Sozialausschusses einzuholen sind. Mittels Empfehlungen können insbesondere das Europäische Parlament und der Rat die Kommission zum Handeln auffordern.

Normenhierarchie / Normenpyramide

Das Primärrecht wie auch das Sekundärrecht sind selbst gegenüber nationalem Verfassungsrecht vorrangig anzuwenden, um seine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Aus diesem Grund ergibt sich eine Normenhierarchie beziehungsweise Normenpyramide, bei der das Unionsrecht nationales Recht jedoch nur verdrängt, wenn beides miteinander unvereinbar ist. Im Übrigen gilt das nationale Recht weiter. Deshalb kann auch nur von einem Anwendungsvorrang nicht jedoch von einem für eine Normenpyramide klassischen Geltungsvorrang gesprochen werden. Über die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit EU-Recht entscheidet der Europäische Gerichtshof.

(GUE)

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