341 Anwälte für Fluggastrechte | Seite 15

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Profil-Bild Rechtsanwalt Kai Huppertz
sehr gut
Rechtsanwalt Kai Huppertz
Rechtsanwalt Kai Huppertz, Alte Linner Straße 129, 47799 Krefeld 6630.6344615692 km
Professionell. Engagiert. Zuverlässig.
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Unterhaltsrecht • Reiserecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Werkvertragsrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Fluggastrechte bietet Herr Rechtsanwalt Kai Huppertz
aus 114 Bewertungen Ich wurde sehr freundlich empfangen und umfassend beraten. Es war von Anfang an eine angenehme Atmosphäre und ich … (12.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Holger Moye
Hesselnfeld-Jost & Moye, Lange Str. 23, 49685 Emstek 6649.8044403259 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Holger Moye – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Fluggastrechte
Profil-Bild Rechtsanwalt Jens Schlünsen
sehr gut
Rechtsanwalt Jens Schlünsen
Offermanns & Coll. Rechtsanwaltskanzlei, Partnerschaftsgesellschaft, Ulzburger Str. 453, 22846 Norderstedt 6711.3801197303 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Familienrecht • Reiserecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Jens Schlünsen ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Fluggastrechte
aus 30 Bewertungen Habe mich rundum gut vertreten gefühlt. Sehr zu empfehlen (25.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Emine Mert-Kocak
sehr gut
Rechtsanwältin Emine Mert-Kocak
Kanzlei Mert-Kocak, Ostring 27, 63820 Elsenfeld 6870.9418331948 km
Familienrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Kaufrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Reiserecht
Frau Rechtsanwältin Emine Mert-Kocak – Ihre kompetente Anwältin für den Bereich Fluggastrechte
aus 16 Bewertungen Danke für Alles Frau Mert-Kocak (27.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dipl.- Betriebswirt Michael P. Zemann
sehr gut
Rechtsanwalt Dipl.- Betriebswirt Michael P. Zemann
ZAK - Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht & Verkehrsrecht, Hohenzollernring 57, 50672 Köln 6673.8440610137 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Dipl.- Betriebswirt Michael P. Zemann hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Fluggastrechte
aus 129 Bewertungen Ganz kurz .....der Beste (12.06.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Fluggastrechte

Fragen und Antworten

  • Fluggastrechte: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Fluggastrechte umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Fluggastrechte und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Fluggastrechte: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Fluggastrechte sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Grundlage der in Deutschland geltenden Fluggastrechte ist vor allem EU-Recht. Die in Form einer EU-Verordnung erlassene Fluggastrechteverordnung gibt Flugpassagieren, deren Flug von einem bestimmten Mangel betroffen ist, seit dem Jahr 2005 verschiedene Rechte. Aufgrund der zum Teil unklaren Formulierung der Fluggastrechteverordnung haben zu ihrer Klarstellung ergangene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die darin enthaltenen Rechte schrittweise ausgeweitet.

Reichweite in örtlicher Hinsicht

Die Fluggastrechteverordnung ist bereits anwendbar, wenn der Start bzw. die Landung auf einem Flughafen innerhalb eines EU-Lands erfolgt. Bei der Landung muss der Sitz des Luftfahrtunternehmens sich allerdings in der EU befinden. Aufgrunddessen gilt die Fluggastrechteverordnung in jedem Fall für Flüge innerhalb der Europäischen Union.

Abgedeckte Arten von Flügen

Die Fluggastrechteverordnung erfasst sowohl Linienflüge wie Charterflüge unabhängig vom Flugpreis. Fluggastrechte gelten sowohl für einen Billigflug wie für einen Flug in der ersten Klasse. Wichtig ist zudem, dass Passagiere über eine bestätigte Flugbuchung verfügen und - falls entsprechende Zeitangaben fehlen - sich wenigstens 45 Minuten vor der offiziellen Startzeit bei der Abfertigung erschienen sind.

Erfasste Probleme bei Flugreisen

Problemfälle im Rahmen einer Flugreise, die zur Anwendbarkeit der Fluggastrechte führen, sind die Nichtbeförderung, die Flugannullierung und die Flugverspätung. Während bei der Nichtbeförderung der Flug stattfindet, der Passagier aber beispielsweise wegen von ihm nicht zu vertretender Gründe wie häufig einer Überbuchung nicht mit an Bord gelangte, stellt die Flugannullierung einen Flugausfall dar. Letzteres liegt auch vor, wenn ein Flugzeug in der Luft zur Umkehr gezwungen war. Bei Streik, hängt das Greifen der Fluggastrechte davon ab, dass Flugunternehmen ihre verbleibenden Kapazitäten so nutzen, dass die damit verbundenen Flugprobleme Passagiere möglichst wenig beeinträchtigen.

Andere Probleme im Rahmen einer Flugreise wie einen Gepäckverlust erfasst die Fluggastrechteverordnung nicht. In diesem Fall kann jedoch das sogenannte Montrealer Übereinkommen Ansprüche auf Schadenersatz im Rahmen der Haftung einer Fluggesellschaft regeln. Neben einem solchen Sachschaden deckt das Montrealer Übereinkommen auch Fälle ab, in denen es zu einem Personenschaden oder Verspätungsschaden gekommen ist.

Arten von Ansprüchen

Ausgleichsanspruch und Schadensersatz

Flugreisende, die von einem Flugausfall oder einer Nichtbeförderung betroffen sind, haben einen von der Flugstrecke und Art der jeweiligen Flugbeeinträchtigung abhängigen Anspruch auf eine Entschädigung in Form einer sogenannten Ausgleichsleistung. Ein Urteil des EuGH erklärt die bei einer Flugannullierung geltenden Regelungen zudem ab einer Flugverspätung von drei Stunden am Ort, der letztendlich Ziel der Flugreise ist, für anwendbar. Durch rechtzeitigte Information und das Anbieten anderweitiger Beförderungen können sich Fluggesellschaften vom Entschädigungsanspruch gegenüber ihren Passagieren befreien. Das Anbieten eines Ersatzflugs entfällt ab einer Benachrichtigung von mehr als zwei Wochen vor dem Abflugtermin. Ein weitergehender Schadenersatz neben der Ausgleichsleistung bleibt grundsätzlich erhalten. Anders als im Fall der Ausgleichsleistung, die es unabhängig vom Vorliegen eines eventuellen Schadens gibt, liegt die Beweislast für den weitergehenden Schadensersatz hingegen beim Reisenden.

Rücktritt und Ticketpreiserstattung

Darüber hinaus kann ein Passagier in Fällen der Flugannullierung, der Nichtbeförderung sowie ab einer Verspätung von fünf Stunden die Erstattung des Ticketpreises und eines frühestmöglichen, kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. den frühestmöglichen Hinflug zum Zielort von der Airline verlangen.

Verpflichtung zu Betreuungsleistungen

Unabhängig davon, ob Flugunternehmen auftretende Probleme zu vertreten haben oder nicht wie im Fall einer Naturkatastrophe oder Terrordrohung, sind sie abhängig von der Flugstrecke bereits ab einer Wartezeit von zwei Stunden zur Erbringung von Betreuungsleistungen gegenüber ihren Kunden verpflichtet. Konkret zählt dazu die Versorgung mit Mahlzeiten und Getränken, die Bereitstellung von Mitteln der Telekommunikation und unter Umständen auch die Unterbringung in einem Hotel inklusive notwendigem Transport von und zum Flughafen.

Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche sind bei der jeweiligen Fluggesellschaft mittels eines offiziell verfügbaren Beschwerdeformulars geltend zu machen. Bei fehlender Reaktion müssen Passagiere sich an die zuständige nationale Behörde im Land, in dem das Problem aufgetreten ist, wenden. Ab November 2013 soll eine Schlichtungsstelle in bestimmten Fallkonstellationen zum Einsatz kommen.

Mangels einer Regelung zur Verjährung von Ansprüchen in der Fluggastrechteverordnung geht der Bundesgerichtshof in Deutschland von der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach dem BGB aus.

(GUE)

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