1.399 Anwälte für Kartellverbot | Seite 59

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Profil-Bild Rechtsanwalt Georg Schäfer
sehr gut
Rechtsanwalt Georg Schäfer
Anwaltskanzlei Schäfer, Kaiserstr. 57, 80801 München 7117.9611132769 km
Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Kartellverbot bietet Herr Rechtsanwalt Georg Schäfer
aus 115 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Georg Schäfer ist ein kompetenter und sehr zuverlässiger Anwalt. Er ist nicht nur sehr nett, sondern … (01.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Yana Krause
Wirtschaftskanzlei FAITZER, Georgsplatz 1, 20099 Hamburg 6720.4673988861 km
Zivilrecht • Wirtschaftsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Internationales Recht • Zivilprozessrecht
Frau Rechtsanwältin Yana Krause ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Kartellverbot
Profil-Bild Jochen Jüngst LL.M.
sehr gut
Jochen Jüngst LL.M.
Jochen Jüngst, LL.M., Schimmelmannstraße 64, 22143 Hamburg 6725.1955300441 km
Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Öffentliches Recht • eBay & Recht • Urheberrecht & Medienrecht • Designrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwalt Herr Jochen Jüngst LL.M. - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Kartellverbot
aus 59 Bewertungen Mir wurde sehr empathisch und fachkundig geholfen. Vielen lieben Dank! (08.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dipl. Finanzwirt (FH) Stefan Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Finanzwirt (FH) Stefan Neumann
Nonnenmacher Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Wendtstr. 17, 76185 Karlsruhe 6867.0177214932 km
Fachanwalt Steuerrecht • Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Wirtschaftsrecht
Herr Rechtsanwalt Dipl. Finanzwirt (FH) Stefan Neumann bietet Rat und Unterstützung im Bereich Kartellverbot
Profil-Bild Rechtsanwalt Christopher Langlotz
Kanzlei Christopher Langlotz, Viktualienmarkt 5, 80331 München 7119.4548633372 km
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Zivilrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Kartellverbot bietet Herr Rechtsanwalt Christopher Langlotz
(15.04.2024) Sehr gute Beratung und ständige Erreichbarkeit! Kompetente, sachliche Beratung-vom Erstgespräch bis zur Einigung. Von …
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Jürgen Pufahl
Rechtsanwalt und Notar Jürgen Pufahl
Kanzlei Jürgen Pufahl, Hevellerweg 5, 13595 Berlin 6963.0975065572 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Wirtschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Kartellverbot hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt und Notar Jürgen Pufahl
(17.01.2024) Sehr nett und Kompetent. Wird mich in meinem Erbstreit vollumfänglich vertreten. Danke!
Profil-Bild Rechtsanwalt Markus Rassi Warai
sehr gut
Rechtsanwalt Markus Rassi Warai
Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai, Viktoriastraße 36, 32423 Minden 6724.9182948836 km
Rechtliche Expertise für Wirtschaft und Privat
Allgemeines Vertragsrecht • Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Gewerblicher Rechtsschutz • Markenrecht • Urheberrecht & Medienrecht • eBay & Recht
Bei juristischen Fragen im Bereich Kartellverbot unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Markus Rassi Warai
aus 22 Bewertungen Ich konnte leider nur eine Auskunft bekommen, aber diese kam schnell und präzise. (04.11.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kartellverbot

Fragen und Antworten

  • Kartellverbot: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kartellverbot sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Kartellverbot: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Kartellverbot umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kartellverbot und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Das Kartellverbot existiert aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Nachteile, die eine Wettbewerbsbeschränkung durch Kartellbildung mit sich bringt. Der Schaden durch ein Kartell liegt oft in höheren Preisen, einer eingeschränkten Produktauswahl oder einer schlechteren Produktqualität, was insbesondere nachteilig für Verbraucher ist. Für Lieferanten und Produzenten bedeutet ein Kartell vor allem Einbußen bei Gewinn und Umsatz. Nicht zuletzt droht eine Verkürzung der Wettbewerbsfähigkeit der am Kartell unbeteiligten Konkurrenten. Grund dafür ist der durch die Kartellmitglieder bewusst ausgeschaltete oder zumindest verringerte Wettbewerb, der sie zu weniger Anstrengungen im Konkurrenzkampf zwingt und für sie den Vorteil geringerer Kosten mit sich bringt. Eine Abwägung mit möglicherweise auftretenden positiven Auswirkungen außerhalb des Kartells ist in Deutschland anders als in den USA dabei nicht zulässig. Auf der anderen Seite droht dort bei Kartellverstößen Teilnehmern auch eine Freiheitsstrafe.

Das Kartellverbot untersagt dabei konkret Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehender Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen - v.a. Dachverbände von Unternehmen - und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen von Unternehmen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen sollen oder dazu führen, weil sie, wie zusätzlich verlangt, zu einer spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs auch geeignet sind.

Entsprechende Handlungen sind laut § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten. Ein Vertrag oder eine sonstige auch rechtlich unverbindliche Vereinbarung, die ein derart kartellrechtswidriges Verhalten festlegt, ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam. Dabei kann eine solche Vereinbarung auch mittels Gesellschaftsvertrag erfolgen - wenn Unternehmen etwa eine Firma gründen, um über einen anderen Markt für den Wettbewerb auf ihrem eigentlichen Stammmarkt schädliche Auswirkungen auszunutzen. Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind von einem auf bloßer Nachahmung beruhenden zulässigen Parallelverhalten abzugrenzen. Erforderlich ist hierfür eine Kontaktaufnahme zwischen Unternehmen über künftiges Marktverhalten und dessen Umsetzung.

Das Kartellverbot kann dabei horizontaler wie vertikaler Art sein. Horizontal meint in diesem Zusammenhang unabhängig von ihren Gesellschaftsformen getroffene Absprachen zwischen Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe, die ihr Geschäftsfeld betreffend also im Wesentlichen vergleichbar sind. Der Begriff vertikal kennzeichnet hingegen Vereinbarungen zwischen Unternehmen vor- und nachgelagerter Wirtschaftsstufen, wie das etwa bei Beziehungen zwischen Produzenten und Händlern der Fall ist.

Verstöße gegen das Kartellverbot sind zudem mit Sanktionen bedroht. So kann das zuständige Kartellamt als für die Überwachung des Kartellverbots verantwortliche Behörde beispielsweise ein Bußgeld gegenüber den Beteiligten eines Kartells verhängen. Bei Unternehmen orientiert sich dieses am Umsatz. Beteiligte, die sich als Zeugen zur Verfügung stellen, können eine mildere Behandlung erwarten.

Aufgrund des durch die Grundfreiheiten geschaffenen Binnenmarkts enthält auch das EU-Recht kartellrechtliche Vorschriften. Dementsprechend ist für Kartellfragen auf EU-Ebene die EU-Kommission zuständig. Daneben sind auch Forderungen auf Schadenersatz durch vom Kartell betroffene Unternehmen und Personen möglich.

Für bestimmte Konstellationen und Unternehmen bestehen Ausnahmen vom Kartellverbot. Unter Umständen ist hierfür eine Freistellung notwendig. Eine Freistellung kann etwa bei einer unerlässlichen Zusammenarbeit erfolgen, die Vorteile herbeiführt, von denen auch Verbraucher profitieren. So etwa bei einer gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder einer wechselseitigen Spezialisierung. Auch die Zusammenarbeit mittelständischer Unternehmen - sogenannte Mittelstandskartelle - sind bei entsprechend geringer Marktbeeinträchtigung unter Umständen zulässig.

Ohne Freistellung mögliche Ausnahmen vom Kartellverbot betreffen etwa ein Wettbewerbsverbot, das sich aus einer Treuepflicht, wie sie beispielsweise bei einem Geschäftsführer vorliegt, oder aus einer gezahlten Abfindung ergibt. Zu weiteren in den § 2 und § 3 GWB enthaltenen Ausnahmen zählt auch der Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen. Die Kontrolle einer damit in Zusammenhang stehenden Fusion kann dabei neben dem Kartellverbot erfolgen. Nicht zuletzt sind aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen grundsätzlich freigestellt, wenn deren positiven Aspekte stärker als die für den Wettbewerb eintretenden Nachteile ausfallen.

(GUE)

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