123 Anwälte für Pflegedienst | Seite 6

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Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Wecks
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Rechtsanwalt Andreas Wecks
Anwälte Wecks, Karl-Grillenberger-Str. 3a, 90402 Nürnberg 7011.2845542071 km
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Kanzlei Michael Berger, Gerhart-Hauptmann-Str. 20, 39108 Magdeburg 6892.3532292368 km
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aus 5 Bewertungen Es fand ein umfassendes Erstgespräch statt. Wir schilderten die Sachlage. Herr Berger zeigte uns mögliche … (13.05.2024)
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Kanzlei Robert Heimbach, Kurfürstendamm 45, 10719 Berlin 6971.0711460489 km
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Bei rechtlichen Fragen im Bereich Pflegedienst hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Robert Heimbach
aus 68 Bewertungen Ich wurde sehr gut beraten in Hinblick auf meine Anfrage, ob es sich lohnt, gegen die Aufhebung der Schwerbehinderung … (22.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Pflegedienst

Fragen und Antworten

  • Pflegedienst: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pflegedienst sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Pflegedienst: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Pflegedienst umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pflegedienst und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Der Pflegedienst ist eine Einrichtung für pflegebedürftige Menschen - z. B. aufgrund ihres Alters oder einer Schwerbehinderung - und kann in den stationären Pflegedienst (z. B. Pflegeheim) und den ambulanten Pflegedienst (Betreuung im Haus des Pflegebedürftigen) unterteilt werden. Beim stationären Pflegedienst wird ein Umzug des Pflegebedürftigen in ein Heim etc. nötig. Dafür wird er dann vor Ort regelmäßig von einer ausgebildeten Fachkraft gepflegt und versorgt. Beim ambulanten Pflegedienst dagegen bleibt der Pflegebedürftige in seinem alten Umfeld wohnen und Beschäftigte des Pflegedienstes kommen ein- bis zweimal am Tag und helfen z. B. bei der Körperhygiene oder im Haushalt.

Um sicherzustellen, dass der Pflegebedürftige angemessen versorgt wird, muss der Pflegedienst bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen die Pflegekräfte nach § 71 III SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) z. B. nicht nur eine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger erfolgreich absolviert haben. Sie müssen zusätzlich innerhalb der letzten acht Jahre für mindestens zwei Jahre in ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben. Außerdem muss der Pflegedienst eine konstante Pflege seiner Kunden - auch während der Nacht - gewährleisten können, mobil und ständig erreichbar sein sowie über eigene Geschäftsräume verfügen. Wichtig ist ferner, dass der Pflegedienst eine Versicherung abschließt, z. B. eine Berufshaftpflichtversicherung, die einstandspflichtig wird, wenn der Pfleger einen Pflegefehler macht und einen Personenschaden oder einen Sachschaden während der Arbeit verursacht. Wird ein Versicherungsfall bejaht, kann der Pflegebedürftige Schadenersatz verlangen.

Zu beachten ist, dass die Pflegeversicherung nur dann (zum Teil) die Kosten für die Pflege übernimmt, wenn sie mit dem Pflegedienst einen sog. Versorgungsvertrag geschlossen hat. Darin werden etwa Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen - also z. B. Verabreichung von einem Arzneimittel oder Regeln zur Berechnung des Entgelts - niedergeschrieben. Egal ob zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem ein Heimvertrag oder ein Pflegevertrag geschlossen wird: Der Versorgungsvertrag gilt mittelbar auch für den Pflegebedürftigen.

Während der Heimvertrag mit dem stationären Pflegedienst abgeschlossen wird, kommt grundsätzlich zwischen ambulantem Pflegedienst und Pflegebedürftigem ein Pflegevertrag zustande. Hier sollten unter anderem Regelungen dazu getroffen werden, in welchen Fällen eine Kündigung des Vertrags möglich ist. So sollte der Pflegedienst den Vertrag z. B. nicht mit einer zu kurzen Frist kündigen können, weil der Pflegebedürftige sonst Gefahr läuft, für eine gewisse Zeit keine Pflegeleistungen zu erhalten, wenn er nicht sofort einen neuen Pflegedienst findet. Auch zur Haftung und zur Schweigepflicht des Pflegedienstes sowie zum Zutrittsrecht in die Immobilien der Kunden sollte eine Vorschrift in den Vertrag aufgenommen werden. Ebenso sollte geregelt werden, dass der Leistungsumfang geändert werden kann, wenn der Pflegebedürftige beispielsweise in die nächsthöhere Pflegestufe eingeordnet wurde und nun noch mehr Pflege bedarf. Letztendlich sollten auch Sonderwünsche des Kunden - wie ein Rauchverbot des Pflegers in der Nähe des Kunden - explizit im Vertrag niedergeschrieben werden.

(VOI)

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