340 Anwälte für Reisepreisminderung | Seite 15

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Rechtsanwältin Nuriye Kör
Kanzlei Nuriye Kör, Bahnhofstr. 5, 35576 Wetzlar 6790.5673050215 km
"Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren". Bertolt Brecht
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Frau Rechtsanwältin Nuriye Kör vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Reisepreisminderung
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sehr gut
Rechtsanwalt Jan Philipp Schwerdtner
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Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Reisepreisminderung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Jan Philipp Schwerdtner
aus 44 Bewertungen Herr Schwerdtner hat mich schon öfter in verschiedenen Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten. Bin sehr zufrieden … (16.01.2024)
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Rechtsanwalt Patrick Müller
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Rechtsfragen im Bereich Reisepreisminderung beantwortet Herr Rechtsanwalt Patrick Müller
(12.02.2024) Sehr angenehme Beratung mit Lösungsansätzen.
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Rechtsanwalt Philip Quick
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Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Versicherungsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Philip Quick ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Reisepreisminderung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Reisepreisminderung

Fragen und Antworten

  • Reisepreisminderung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Reisepreisminderung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Reisepreisminderung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Reisepreisminderung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Reisepreisminderung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Eine Reisepreisminderung nach § 651d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist möglich, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, den der Reiseveranstalter trotz Abhilfeverlangens des Urlaubers nicht beseitigt hat.

Zu beachten ist aber, dass die §§ 651a ff. BGB nur gelten, wenn eine Pauschalreise beim Reiseveranstalter gebucht, mithin ein Reisevertrag geschlossen wurde. Wer dagegen seinen Urlaub selbst plant und z. B. Flug und Unterkunft getrennt voneinander bucht, muss seine Ansprüche auf etwa Reisepreisminderung oder Schadenersatz gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner und notfalls im Ausland geltend machen.

Wie bereits erläutert, darf man eine Reisepreisminderung nur vornehmen, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn die Zustände vor Ort von den Angaben im Reisekatalog abweichen. Überdies ist ein Mangel zu bejahen, wenn man explizit ein Hotel in ruhiger Lage gebucht hat, die Nachtruhe aber regelmäßig wegen lauter Musik gestört wird oder fortwährender Kinderlärm die Nerven des Reisenden strapaziert. Eine Reisepreisminderung ist grundsätzlich auch bei Flugausfall, Flugverspätung oder Überbuchung möglich.

Hat der Urlauber den Mangel entdeckt, muss er noch vor Ort dessen Beseitigung verlangen. Hierzu muss er den Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung über die Missstände informieren. Ansonsten entfällt das Recht auf Reisepreisminderung. Außerdem ist eine Reisepreisminderung nur für die Zeit zulässig, in der ein Mangel aufgetreten ist. Entsteht ein Mangel z. B. erst am letzten Tag einer zweiwöchigen Reise, darf der Urlauber auch nur für den letzten Tag den Reisepreis mindern. Die Geltendmachung der Forderung auf Rückzahlung des zu viel entrichteten Reisepreises sollte so schnell wie möglich nach der Heimkehr erfolgen. Um den Mangel später beweisen zu können, sollte man die mangelhaften Zustände fotografieren und sich Zeugen, wie etwa andere Mitreisende, suchen. Letztendlich sollte man die Mängelanzeige schriftlich formulieren und sich den Empfang durch den Reiseveranstalter oder seinen Vertreter bestätigen lassen. Wenn man es nicht tut, liegt zwar kein Formmangel vor, doch könnte es schwierig werden, ein lediglich ausgesprochenes Abhilfeverlangen nachzuweisen.

(VOI)

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