266 Anwälte für Schwerbehindertenausweis | Seite 12

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sehr gut
Rechtsanwältin Andrea Klinke
Kanzlei Andrea Klinke, Schönebeckstr. 9, 47167 Duisburg 6635.4268766817 km
Sozialrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Schwerbehindertenausweis bietet Frau Rechtsanwältin Andrea Klinke
aus 47 Bewertungen Frau Klinke hat mich sehr gut beraten und es hat alles nach dem Widerspruch reibungslos geklappt !!! Ganz lieben Dank … (21.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Heike von Malottki
Kanzlei Heike von Malottki, Ländgasse 49a, 84028 Landshut 7131.8403409126 km
Familienrecht • Unterhaltsrecht • Betreuungsrecht • Opferhilfe • Schwerbehindertenrecht • Pflegerecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Schwerbehindertenausweis bietet Frau Rechtsanwältin Heike von Malottki
(18.07.2020) Schnelle Bearbeitung. Sehr nette Anwältin. Danke nochmal

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schwerbehindertenausweis

Fragen und Antworten

  • Schwerbehindertenausweis: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schwerbehindertenausweis umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schwerbehindertenausweis und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Schwerbehindertenausweis: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schwerbehindertenausweis sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Der Schwerbehindertenausweis bestätigt das Bestehen einer Schwerbehinderung und ggf. weiterer Merkmale. Geregelt ist das in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Schwerbehinderung liegt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr vor.

Neben dem GdB werden im Schwerbehindertenausweis auch besondere Merkzeichen eingetragen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen nach der SchwbAwV in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch (SGB), Straßenverkehrsgesetz oder einem anderen Gesetz vorliegen:

  • aG: außergewöhnlich gehbehindert,
  • H: hilflos
  • BI: blind
  • GI: gehörlos
  • RF: Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
  • 1. Kl.: Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse
  • G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

Zuständig für die Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen ist das Versorgungsamt. Die Namen der zugeordneten Behörde sind je nach Bundesland verschieden. In Bayern beispielsweise ist das Versorgungsamt eine Dienststelle im Zentrum für Familie und Soziales mit regional verteilten Stellen.

Erforderlich für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung. Ob eine Behinderung bzw. Schwerbehinderung vorliegt, wird regelmäßig durch eine Anfrage an den behandelnden Arzt, ggf. aber auch an Krankenhaus, Krankenkasse oder in Zusammenhang mit einer bei der Rentenversicherung beantragten Erwerbsminderungsrente geprüft. Ggf. wird dazu auch eine medizinische Untersuchung angeordnet bzw. ein medizinisches Gutachten eingeholt. Da es sich bei der Entscheidung über die Schwerbehinderung bzw. etwaiger Merkzeichen um einen Verwaltungsakt handelt, kann gegen einen ablehnenden Bescheid ggf. mit Widerspruch oder Klage vorgegangen werden.

(ADS)

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