+ + + Erstes Urteil: Gericht spricht Autofahrer mit THC-Wert von 3,1 ng/ml Cannabis frei! + + +

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Mit Spannung haben viele von uns eine aktuelle Rechtsprechung bezüglich des neuen Cannabisgesetzes, das zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, erwartet. Die Empfehlung der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Leben gerufene Expertenkommission hatte vorgeschlagen, den THC-Grenzwert im Straßenverkehr auf 3,5 ng/ml anzuheben und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) dahingehend zu ändern. Aktuell gilt bei Fahren unter Cannabis nämlich nach wie vor die alte Regelung mit dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml. Umso erfreulicher ist es, dass das Amtsgericht Dortmund in einem aktuellen Fall nun entschieden hat, dass sich die Risikobewertung im Zusammenhang mit Cannabis geändert hat.

Zum Fall: Der Führer eines PKWs fuhr unter der Wirkung von Cannabis. Die THC-Konzentration betrug 3,1 ng/ml im Blut. Das Amtsgericht Dortmund orientierte sich bei seiner Entscheidung an dem von der Expertenkommission vorgeschlagenen Grenzwert (3,5 ng/ml) und begründete, dass der Gesetzgeber diesen neuen Grenzwert kurzfristig in das Straßenverkehrsgesetz übernehmen wird. Auch wenn dieses Vorhaben noch nicht in die Tat umgesetzt wurde, spricht nichts dagegen, dass diese Empfehlung trotzdem schon Anwendung findet. Viel mehr noch: die Empfehlung der Expertenkommission sah das Gericht als antizipiertes (vorweggenommenes) Sachverständigengutachten an! (Urteil v. 11. April 2024, Aktenzeichen 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24).

Damit hat das Amtsgericht Dortmund einen Weg aufgezeigt, den bis zur gesetzlichen Anpassung des Grenzwertes künftig hoffentlich noch mehrere Gerichte einschlagen werden.


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Mit Spannung haben viele von uns eine aktuelle Rechtsprechung bezüglich des neuen Cannabisgesetzes, das zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, erwartet. Die Empfehlung der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Leben gerufene Expertenkommission hatte vorgeschlagen, den THC-Grenzwert im Straßenverkehr auf 3,5 ng/ml anzuheben und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) dahingehend zu ändern. Aktuell gilt bei Fahren unter Cannabis nämlich nach wie vor die alte Regelung mit dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml. Umso erfreulicher ist es, dass das Amtsgericht Dortmund in einem aktuellen Fall nun entschieden hat, dass sich die Risikobewertung im Zusammenhang mit Cannabis geändert hat.

Zum Fall: Der Führer eines PKWs fuhr unter der Wirkung von Cannabis. Die THC-Konzentration betrug 3,1 ng/ml im Blut. Das Amtsgericht Dortmund orientierte sich bei seiner Entscheidung an dem von der Expertenkommission vorgeschlagenen Grenzwert (3,5 ng/ml) und begründete, dass der Gesetzgeber diesen neuen Grenzwert kurzfristig in das Straßenverkehrsgesetz übernehmen wird. Auch wenn dieses Vorhaben noch nicht in die Tat umgesetzt wurde, spricht nichts dagegen, dass diese Empfehlung trotzdem schon Anwendung findet. Viel mehr noch: die Empfehlung der Expertenkommission sah das Gericht als antizipiertes (vorweggenommenes) Sachverständigengutachten an! (Urteil v. 11. April 2024, Aktenzeichen 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24).

Damit hat das Amtsgericht Dortmund einen Weg aufgezeigt, den bis zur gesetzlichen Anpassung des Grenzwertes künftig hoffentlich noch mehrere Gerichte einschlagen werden.


Foto(s): Henning Hartmann

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