(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich
- 1.
der Geltungsdauer, - 2.
des Betriebs, - 3.
der beruflichen Tätigkeit, - 4.
des Arbeitgebers, - 5.
der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und - 6.
der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.
(2) Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt.
(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:
- 1.
bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und - 2.
bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.