(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
- 1.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, - 2.
eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund), - 3.
ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder - 4.
das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- 1.
ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein, - 2.
das Jugendamt.
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