(1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
(2) Zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
die Person eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind oder - 2.
die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und - a)
von der Vorbereitung einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat, - b)
aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder - c)
die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte
(3) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Anwälte zum BKAG 2018
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