Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, - 2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und - 3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.
Anwälte zum BLV 2009
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Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
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Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
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