(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit, - 2.
Niederlegung des Amtes, - 3.
Beendigung des Dienstverhältnisses, - 4.
Ausscheiden aus der Dienststelle, - 5.
Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1, - 6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28, - 7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
Anwälte zum BPersVG
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