Die Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen und aus sonstigen Rückzahlungen von Förderungen sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums nach § 161 Absatz 2. Der Verwaltungsrat kann nach Satz 2 insbesondere entscheiden, dass ein Teil der Einnahmen aus der Tilgung von Darlehen nach § 71 den Mitteln für die Referenzfilmförderung zugeführt werden soll.
Anwälte zum FFG 2017
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