Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren
- 1.
über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen; - 2.
über die Nachlasssicherung; - 3.
über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird; - 4.
über die Errichtung eines Nachlassinventars; - 5.
über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird; - 6.
über die Pflegschaft für einen Nacherben; - 7.
über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers; - 8.
über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie - 9.
zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
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