(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
- 1.
die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder - 2.
die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinne der Nummer 1 angehört, an dieses Gemeinschaftsunternehmen vergibt.
(2) Voraussetzung ist, dass
- 1.
das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und - 2.
in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die das Gemeinschaftsunternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Gemeinschaftsunternehmen mindestens während desselben Zeitraums angehören werden.
Anwälte zum GWB
![Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander von Bila](https://www.anwalt.de/img_cache/2f/2f5adeb12de84b47607b202f337d8ece.png)
Rechtsanwalt Alexander von Bila
110111 Bogota
![Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Frerichs](https://www.anwalt.de/img_cache/9e/9e472b4c160e78dd36b7f23ccc501d00.png)
Rechtsanwalt Andreas Frerichs
47533 Kleve
![Profil-Bild Rechtsanwältin Caroline Weber](https://www.anwalt.de/img_cache/37/373c23fd0f015847f62dcbb6e74cf86a.png)
Rechtsanwältin Caroline Weber
26382 Wilhelmshaven