(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
- 1.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, - 2.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,
(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet
- 1.
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen, - 2.
die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.
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