(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Anwälte zum SGB 10
![Profil-Bild Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert](https://www.anwalt.de/img_cache/65/656fa8f429c87c48e668a8f0b0783a6f.png)
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
![Profil-Bild Rechtsanwalt Niklas Sander](https://www.anwalt.de/img_cache/a5/a5fdd8ff9ab0d805cfe89d29348c1379.png)
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
![Profil-Bild Rechtsanwältin Anja Bruns](https://www.anwalt.de/img_cache/c2/c242425d4402a29b4dcad01d7d91cae0.png)
Rechtsanwältin Anja Bruns
26871 Papenburg