Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind
- 1.
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland, - 2.
Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, - 3.
Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung, - 4.
Träger der Leistung, - 5.
Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung, - 6.
Dauer des Leistungsbezugs in Monaten, - 7.
gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, - 8.
Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches.
Anwälte zum SGB 12
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