(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
(4) (weggefallen)
Anwälte zum SGB 4
![Profil-Bild Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert](https://www.anwalt.de/img_cache/65/656fa8f429c87c48e668a8f0b0783a6f.png)
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
![Profil-Bild Rechtsanwalt Niklas Sander](https://www.anwalt.de/img_cache/a5/a5fdd8ff9ab0d805cfe89d29348c1379.png)
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
![Profil-Bild Rechtsanwältin Anja Bruns](https://www.anwalt.de/img_cache/c2/c242425d4402a29b4dcad01d7d91cae0.png)
Rechtsanwältin Anja Bruns
26871 Papenburg