(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.
eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder - 2.
einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
(2) Der Versuch ist strafbar.
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