§ 36 VersAusglG - Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze
(1) Über die Anpassung, deren Abänderung und Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht.
(2) Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(3) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Sobald die ausgleichspflichtige Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine Leistung im Sinne des § 35 Abs. 1 beziehen kann, hat sie den Versorgungsträger, der die Kürzung ausgesetzt hat, unverzüglich darüber zu unterrichten.
Anwälte zum VersAusglG
![Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Weinhardt](https://www.anwalt.de/img_cache/b1/b1d60b606c8a29d5732d36dd786ea486.png)
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dagmar Henriquez](https://www.anwalt.de/img_cache/55/554b5319273d168e4e3d6804255acbde.png)
Rechtsanwalt Dagmar Henriquez
1000, 507 Panama-Stadt
![Profil-Bild Abogada Dr. Yvonne Rieser](https://www.anwalt.de/img_cache/d2/d2680a43830a1364ffeba7ab971cd6a6.png)
Abogada Dr. Yvonne Rieser
110231 Bogota