(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
(2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:
- 1.
Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser, - 2.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, - 3.
die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind, - 4.
Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge, - 5.
Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.
(3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen.
Anwälte zum WoGG
![Profil-Bild Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert](https://www.anwalt.de/img_cache/65/656fa8f429c87c48e668a8f0b0783a6f.png)
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
![Profil-Bild Rechtsanwalt Niklas Sander](https://www.anwalt.de/img_cache/a5/a5fdd8ff9ab0d805cfe89d29348c1379.png)
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
![Profil-Bild Rechtsanwältin Anja Bruns](https://www.anwalt.de/img_cache/c2/c242425d4402a29b4dcad01d7d91cae0.png)
Rechtsanwältin Anja Bruns
26871 Papenburg