414 Anwälte für Abnahme | Seite 18

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Profil-Bild Rechtsanwalt Gottfried Reitz
Kanzlei G .Reitz, Mainzer Str. 16, 56154 Boppard 6752.4734844714 km
Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Familienrecht • Werkvertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Arbeitsrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Abnahme unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Gottfried Reitz
(30.10.2023) Kompetent und Überzeugend
Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Kitzel LL.M.
Rechtsanwalt Andreas Kitzel LL.M.
Mahlberg Rechtsanwälte, Godesberger Allee 125, 53175 Bonn 6698.5896321932 km
Fachanwalt Migrationsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Abnahme hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Andreas Kitzel LL.M.
Profil-Bild Rechtsanwalt Wolfram Krautheim LL.M.
Rechtsanwalt Wolfram Krautheim LL.M.
-, Brachtweg 57a, 58840 Plettenberg 6718.1763269189 km
Kompetenz. Rechtssicherheit. Ergebnisorientierung.
Arbeitsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht • Mediation
Online-Rechtsberatung
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Abnahme bietet Herr Rechtsanwalt Wolfram Krautheim LL.M.
aus 5 Bewertungen Sehr schnelle Reaktion auf meine Anfrage. Gute und einfache Erklärungungen und kein Paragraphen Reiten. Es ist zwar … (16.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Dehner
sehr gut
Rechtsanwalt - Fachanwalt für Steuerrecht, Hirschdorfer Straße 30, 87493 Lauben 7059.3600883189 km
Fachanwalt Steuerrecht • Erbrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Werkvertragsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Abnahme unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Thomas Dehner
aus 13 Bewertungen Trotz einer Spezialanfrage zu LuF gute Rückmeldung bekommen. (01.09.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Goertz
Rechtsanwalt Christoph Goertz
WIGU – Borufka, Heiling & Rößler, Alexandrinenstr. 18, 19055 Schwerin 6797.4196852179 km
Familienrecht • Zivilrecht • Erbrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Christoph Goertz ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Abnahme
(26.05.2023) Hatten Probleme mir einem Online Shop Betreiber und wurden umgehend und sehr Lösungsorientiert beraten. Vielen Dank!
Profil-Bild Rechtsanwältin Alexandra Brodt-Chiadmi
sehr gut
Rechtsanwältin Alexandra Brodt-Chiadmi
ABC Rechtsanwaltskanzlei I Kanzlei für Mietrecht, Baurecht, Grundstücksrecht, Am Kabellager 11, 51063 Köln 6676.7773619219 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht • Maklerrecht • Werkvertragsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Alexandra Brodt-Chiadmi - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Abnahme
aus 18 Bewertungen Frau RA Brodt-Chiadmi hat uns schneller als gedacht zum Endergebnis bzw. zum Urteil zu unseren Gunsten gebracht. Eine … (18.05.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Abnahme

Fragen und Antworten

  • Abnahme: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Abnahme umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Abnahme und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Abnahme: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Abnahme sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Mit der Abnahme erklärt derjenige, der ein Werk bestellt hat, dass das Arbeitsergebnis dem vom Unternehmer laut Werkvertrag geschuldeten Erfolg entspricht. Der Vertrag gilt mit der Abnahme somit grundsätzlich als erfüllt. Gleichzeitig entsteht mit der vorbehaltlosen Abnahme der Anspruch des Unternehmers auf seinen im BGB als Vergütung bezeichneten Werklohn. Zur Abnahme muss der Besteller diese nicht ausdrücklich erklären. Daher kann bereits aus der Zahlung der Vergütung der Schluss auf die stillschweigende Abnahme folgen.

Die Abnahme führt nicht nur zum Entstehen des Vergütungsanspruchs. Der Zeitpunkt der Abnahme lässt bei bestimmten Werken - darunter Bauwerke, Planungsleistungen, wie sie etwa ein Architektenvertrag beinhaltet, oder der Herstellung und Wartung von Sachen - die Verjährung der Mängelansprüche beginnen. Kennt der Besteller einen Mangel - etwa Fehler durch den Handwerker oder einen Planungsfehler des Architekten - und nimmt das Werk dennoch vorbehaltlos ab, kann er sich zudem nicht mehr auf bestimmte Rechte der Gewährleistung berufen. Eine Folge, die den Werkvertrag unter anderem wesentlich vom Kaufvertrag unterscheidet. Wer daher nicht seine Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung riskieren will, sollte daher die Abnahme eines Werks mit erkennbaren wesentlichen Mängeln verweigern. Denn dadurch kann der Unternehmer auch noch nicht seine Vergütung z. B. anteilige Baukosten oder ein Architektenhonorar verlangen. Bei einem unwesentlichen Mangel, der nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigt, sollte die Abnahme aufgrund dieser Folge zumindest nur unter schriftlich fest gehaltenem Vorbehalt erfolgen, da der Besteller die Beweislast für den Vorbehalt trägt. Der mittels Vorbehalt gesicherte Anspruch auf Mangelbeseitigung aber auch auf eine eventuell vereinbarte Vertragsstrafe gibt dem Besteller zudem ein teilweises Zurückbehaltungsrecht beim Werklohn. Dies beträgt grundsätzlich das Doppelte der Kosten, die zur Beseitigung des Mangels notwendig wären. Nicht zuletzt geht mit der Abnahme die Gefahr einer eventuellen Beschädigung oder Zerstörung des Werks vom Unternehmer auf den Besteller über. Dieser und nicht mehr der Unternehmer muss nach der Abnahme außerdem das Vorliegen eines Mangels beweisen, sodass mit der Abnahme eine Beweislastumkehr eintritt. Eine Kündigung des Werkvertrags ist nach erfolgter Abnahme nicht mehr möglich.

Diese Wirkungen der Abnahme führen gerade bei mit hohen Risiken verbundenen Werken wie dem Bau von Immobilien zur Durchführung einer förmlichen Abnahme. Zudem liegen dem Bauvertrag hier außerdem regelmäßig die als AGB einzustufenden Regelungen der VOB zugrunde, die unter anderem die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme im BGB modifizieren und beispielsweise einen Sicherheitseinbehalt wegen später auftretender Gewährleistungsansprüche vorsehen. Die förmliche Abnahme erfolgt dabei mittels Begehung des Gebäudes durch Bauherrn, Bauunternehmer und Architekt in der Regel unter beidseitiger Begleitung Sachverständiger und des Festhaltens eventueller Baumängel in einem Abnahmeprotokoll. Diese  förmliche Abnahme wird häufig als Bauabnahme bezeichnet. Als Bauabnahme wird jedoch auch die Kontrolle eines Bauwerks vor Nutzungsbeginn hinsichtlich seiner Konformität mit dem Baurecht - konkret dem Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht und der Baugenehmigung - durch die für die Bauaufsicht zuständige Baubehörde bezeichnet.

(GUE)

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