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Rechtsanwalt Daniel Lehnert
KANZLEI D. LEHNERT, Fasanenstr. 73, 10719 Berlin 6971.5060131486 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Daniel Lehnert - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Freiheitsstrafe
aus 232 Bewertungen Herr Lehnert hat in wenigen Momenten geschafft, was zwei weitere Anwälte über Monate nicht geschafft haben. Herr … (06.06.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Freiheitsstrafe

Fragen und Antworten

  • Freiheitsstrafe: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Freiheitsstrafe sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Freiheitsstrafe: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Freiheitsstrafe umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Freiheitsstrafe und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Die Freiheitsstrafe ist eine staatliche Sanktion, mit der Straftaten sanktioniert werden. Umgangssprachlich wird die Freiheitsstrafe auch als Gefängnisstrafe oder Haftstrafe bezeichnet. Sie wird in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt, kurz: JVA.

Die Dauer der Haftstrafe bestimmt sich nach dem jeweiligen Strafmaß als Höchststrafe und Mindeststrafe, das für die begangene Straftat im Strafgesetzbuch (StGB) vorgesehen ist. So ist zum Beispiel für Betrug gemäß § 263 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu maximal fünf Jahren vorgesehen, wobei für besonders schwere Fälle oder minder schwere Fälle ein längeres bzw. kürzeres Strafmaß vorgeschrieben ist.

Laut dem Gesetz ist eine zu kurz bemessene Freiheitsstrafe zu vermeiden. Laut § 38 StGB darf eine Freiheitsstrafe von unter einem Monat nicht verhängt werden. Und gemäß § 47 StGB ist die Verhängung einer Haftstrafe anstatt einer Geldstrafe von weniger als sechs Monaten nur ausnahmsweise zulässig.

Im deutschen Strafrecht ist das Höchstmaß die lebenslange Freiheitsstrafe, mit der schwerste Verbrechen, zum Beispiel Mord, geahndet werden. Abgesehen von diesem Fall ist die Freiheitsstrafe zeitlich begrenzt. Das Höchstmaß der sogenannten zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 15 Jahre (§ 38 StGB).

Das konkrete Strafmaß der Gefängnisstrafe wird vom Strafgericht im Strafverfahren festgelegt, wobei das Gericht nicht nur die gesetzliche Grundlagen, sondern auch den Resozialisierungsgedanken und den Sühneaspekt berücksichtigen muss.

Zudem kann das Gericht bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren eine sogenannte Bewährungsstrafe verhängen und die Haftstrafe zur Bewährung aussetzen. Bei der Bewährungsstrafe muss der Verurteilte dann nicht ins Gefängnis, allerdings muss er sich während der Bewährungszeit straffrei verhalten und eventuelle Auflagen erfüllen, die das Gericht gemäß § 59a StGB anordnen kann. Als Beispiel sei hier die Ausgleichung und Wiedergutmachung. Die Wiedergutmachung in diesem Sinne ist nicht mit dem Täter-Opfer-Ausgleich zu verwechseln und setzt umfangreiche Ausgleichsbemühungen und Wiedergutmachungsbestrebungen des Verurteilten voraus. Wird gegen die Bewährungsauflagen verstoßen oder der Verurteilte während der Bewährungszeit straffällig, kann die Bewährung widerrufen werden. Dann muss die volle Freiheitsstrafe verbüßt werden.

Wird die Freiheitsstrafe vollzogen, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich, wenn zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt wurden.

Im Jugendstrafrecht kann gegenüber jugendlichen Straftätern ebenfalls eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre. Eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ist ebenfalls möglich. Scheint die Verurteilung zu einer Jugendstrafe noch nicht geboten, kann auf den kürzer bemessenen Jugendarrest zurückgegriffen werden. Der Jugendarrest hat jedoch nicht die Rechtswirkung einer Strafe und kann daher auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Jugendarrest ist also keine Strafe, sondern ein Zuchtmittel und kann als Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest verhängt werden.

Anmerkung: Nicht zu verwechseln ist die Freiheitsstrafe mit der Untersuchungshaft, die als Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt im Ermittlungsverfahren vom Haftrichter angeordnet werden darf und keine Sanktion, sondern eine verfahrenssichernde Maßnahme bei der Ermittlung einer Straftat ist.

(WEL)

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