699 Anwälte für Insolvenzplan | Seite 30

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Rechtsanwalt Dr. iur. Fred Münch
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Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Insolvenzplan bietet Herr Rechtsanwalt Dr. iur. Fred Münch
aus 13 Bewertungen Herr Dr. Münch hat mich sehr gut beraten und in einem Zivilverfahren sehr gut, souverän, ruhig und besonnen … (02.01.2022)
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Rechtsanwalt István Cocron B. A.
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Rechtsanwältin Susanne Hermle
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Insolvenzplan

Fragen und Antworten

  • Insolvenzplan: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Insolvenzplan umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Insolvenzplan und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Insolvenzplan: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Insolvenzplan sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.

Ein Insolvenzplan ermöglicht im Rahmen der Unternehmensinsolvenz das Abweichen von gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO), die im Rahmen von einem Insolvenzverfahren grundsätzlich zu beachten sind. Im Normalfall werden die Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt, die nicht selten so gering ist, dass manche Gläubiger leer ausgehen oder nur einen Teil ihrer Forderung erhalten. Dagegen wäre die Wahrscheinlichkeit höher, doch noch an das geschuldete Geld zu kommen, wenn der Schuldner etwa sein Unternehmen behalten und mit den daraus erzielten Einnahmen seine Schulden tilgen könnte. Dieses Vorgehen muss aber in einem Insolvenzplan festgelegt werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass mit einem Insolvenzplan in der Regel zwar die Kosten im Überblick und wie Sie sparen können">Sanierung eines Unternehmens verfolgt wird, aber auch sog. Übertragungs- oder Liquidationspläne möglich sind, mit deren Hilfe das Vermögen des Schuldners verwertet werden soll - bei denen also z. B. auch ein Firmenverkauf in Betracht kommt, um die Gläubiger befriedigen zu können.

Der Insolvenzplan stellt somit ein Instrument aus dem Insolvenzrecht dar; die Gläubigergesamtheit kann hierbei inhaltlich frei vereinbaren, wie das Schuldnervermögen verwertet werden soll. Dabei ist der Insolvenzplan rechtlich gesehen weder ein Vertrag noch ein Vergleich. Denn anders als bei einem Vertrag muss bei einem Insolvenzplan z. B. ein bestimmter Aufbau eingehalten werden. So muss der Insolvenzplan in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil aufgegliedert werden und unter Umständen Plananlagen enthalten. Der Insolvenzplan kann bereits mit dem Insolvenzantrag durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht eingereicht werden, das zunächst eine Vorprüfung vornimmt. Sofern aber keine Versagungsgründe nach § 231 InsO vorliegen, lädt das Gericht die Gläubiger zu einem sog. Erörterungs- und Abstimmungstermin, nach dem sie pro Gläubigergruppe über den Insolvenzplan abstimmen. Der Insolvenzplan gilt nur als angenommen, wenn sowohl die Mehrheit der Gläubiger sich für den Insolvenzplan ausgesprochen hat, als auch die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mindestens die Hälfte der Gesamtforderungen der abstimmenden Gläubiger beträgt, vgl. § 244 I InsO. Zuletzt muss das Insolvenzgericht den Insolvenzplan bestätigen.

Nach Rechtskraft des Insolvenzplans hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Es gelten nun vielmehr die Bestimmungen aus dem Insolvenzplan, z. B. die Stundung der Forderung einer Bank aus einem Kredit. Auch eine Restschuldbefreiung kann unter anderem im Insolvenzplan festgelegt werden. Kommt der Schuldner allerdings seinen Pflichten aus dem Plan nicht nach - etwa weil er bei einem Teilerlass den noch zu leistenden Betrag nicht an den Gläubiger zahlt -, so ist die entsprechende Regelung (also z. B. der (Teil-)Erlass oder die Stundung) hinfällig. Nach § 257 InsO können die Gläubiger mit dem Insolvenzplan übrigens die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben.

(VOI)

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