1.469 Anwälte für Konstruktionsfehler | Seite 62

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Profil-Bild Rechtsanwalt Markus Erler
sehr gut
Rechtsanwalt Markus Erler
Kanzlei Rath Uhlmann, Gerichtsweg 28, 04103 Leipzig 6983.6081040888 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Werkvertragsrecht • Zivilrecht • Öffentliches Baurecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Konstruktionsfehler bietet Herr Rechtsanwalt Markus Erler
aus 90 Bewertungen Auftrag on hold (23.04.2024)
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Rechtsanwalt Dietmar Goerz
Bergmann, Jaekel, Waßelewsky, Pichelsdorfer Straße 61, 13595 Berlin 6962.9884771641 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Fachanwalt Arbeitsrecht • Zivilrecht • Verwaltungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Reiserecht
Herr Rechtsanwalt Dietmar Goerz ist Ihr Ansprechpartner für Konstruktionsfehler
aus 28 Bewertungen Sehr kompetent, kann ich nur weiterempfehlen. (29.05.2024)
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Rechtsanwalt Peter Wuehrmann
Kanzlei Peter Wuehrmann, Elsasser Str. 27, 28211 Bremen 6677.088624422 km
Vereinsrecht & Verbandsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Arbeitsrecht • Versicherungsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Peter Wuehrmann ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Konstruktionsfehler
(20.03.2024) Schnelle und kompetente Auskunft
Profil-Bild Rechtsanwalt Siegfried Fritz
Kanzlei Siegfried Fritz, Sonnenhügel 26, 37269 Eschwege 6848.5046107621 km
Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Siegfried Fritz ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Konstruktionsfehler
(05.10.2022) Super zufrieden. Top Anwalt
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Rechtsanwalt Heinz Hällmayer
HÄLLMAYER Anwaltskamzlei, Adamstraße 4, 80636 München 7116.8746086209 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Anwaltshaftung • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Juristische Fragen im Bereich Konstruktionsfehler beantwortet Herr Rechtsanwalt Heinz Hällmayer
aus 20 Bewertungen Herr Hällmayer ist ein sehr angenehmer und kompetenter Gesprächspartner. Vom Erstkontakt bis zum Ende unserer … (28.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Konstruktionsfehler

Fragen und Antworten

  • Konstruktionsfehler: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Konstruktionsfehler umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Konstruktionsfehler und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Konstruktionsfehler: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Konstruktionsfehler sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Als einen Konstruktionsfehler bezeichnet man einen Produktfehler, der aus Verstößen gegen technische Erkenntnisse während der Konzeption und Planung des Produkts folgt und folglich ein gefahrloser Umgang mit dem Produkt nicht möglich ist. Dieser Fehler begründet eine vertragliche oder deliktische Produkthaftung des Herstellers. Konstruktionsfehler haften - im Gegensatz zu Fabrikationsfehlern - der gesamten zum Produkt gehörenden Produktionsserie an und deren Entstehung liegt zeitlich vor der Herstellung. Die gesetzlichen Regelungen sind in § 823 BGB und im ProdHaftG niedergelegt.

Der Hersteller eines Produkts muss aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht vermeiden, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik und Wissenschaft vorhersehbare Konstruktionsfehler entstehen. Ein allgemein anerkannter Stand der Technik und Wissenschaft ergibt sich aus den überbetrieblichen Normen und aus Technischen Regeln verschiedener Organisationen. Zur Vermeidung genügt es, dass Produkte bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht zu einer Gefahrenquelle werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die bei unsachgemäßem Gebrauch entstehenden Gefahren ohne weiteres erkannt werden können. In diesen Fällen sind weder besondere Sicherheitsvorkehrungen des Herstellers noch eine Warnung vor unsachgemäßem Gebrauch erforderlich. Dies gilt z.B. für weit verbreitetes Handwerkszeug, wie Hammer, Säge, Messer, bei denen der vorsichtige Umgang damit schon Kindern beigebracht wird. Die Produktsicherheit muss aber andererseits auch in bestimmten Fällen von bestimmungswidrigem Gebrauch gegeben sein, d.h. dass Produkte bei jedem vorhersehbaren üblichen Umgang sicher sein müssen. Dies gilt insbesondere für die Überbeanspruchung von Produktteilen. So ist z.B. mit der Überlastung eines Personenaufzuges zu rechnen und deshalb sind die Stahlseile, an denen die Aufzugskabinen hängen, entsprechend stark zu bemessen.

Beispiele für Konstruktionsfehler:

  •     Konstruktion eines Bremssystems für Pkw, das keine ausreichende Bremskraft entwickelt
  •     Konstruktionsfehler auf Grund einer zu schwachen Materialverbindung z. B. Verschraubung oder Schweißnaht
  •     Einsturz einer Brücke unter normalen Bedingungen

Insgesamt kommt für Schäden, die aufgrund von Konstruktionsfehlern entstanden sind, gleichzeitig eine Haftung des Herstellers in Betracht und zwar verschuldensabhängig nach dem allgemeinen Deliktsrecht, sog. Produzentenhaftung, d.h. Pflichtverstoß und Verschulden des Herstellers werden vermutet, was der Hersteller widerlegen kann oder verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz, sog. Produkthaftung.

Für einen Schadensersatzanspruch trägt der Geschädigte die Beweislast, d.h. er muss den im Konstruktions- und Verantwortungsbereich des Herstellers entstandenen Fehler und die dadurch entstandene Rechtsgutsverletzung beweisen. Diese Beweislast ist aber oft schwer zu erbringen, denn derartige Fehler sind in den meisten Fällen nicht offensichtlich, sondern verbergen sich im Detail und werden erst unter bestimmten Umständen sichtbar.

Eine Haftungsbefreiung des Herstellers ist nur in einigen Ausnahmefällen möglich:

  •     fehlendes willentliches Inverkehrbringen des Produkts (Diebstahl)
  •     Fehler entstand erst nach dem Inverkehrbringen (unsachgemäße Reparatur)
  •     Produkt ist nicht für den Verkauf hergestellt (Eigenbedarf)

(WEI)

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