1.470 Anwälte für Produkthaftung | Seite 62

Suche wird geladen …

Profil-Bild Rechtsanwalt Peter Raspe
Rechtsanwalt Peter Raspe
Dr. Kruse & Partner Rechtsanwälte, Bergischer Ring 11, 58095 Hagen 6685.2102195438 km
Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftung bietet Herr Rechtsanwalt Peter Raspe
(13.12.2021) RA Raspe hatte mich in einer Unfallsache erfolgreich vertreten. Dank seiner Kompetenz und Durchsetzungsfähigkeit …
Profil-Bild Rechtsanwalt Michael Klaus
Rechtsanwaltskanzlei Michael Klaus, Kaiserstraße 126, 61169 Friedberg (Hessen) 6818.3769569991 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Erbrecht • Öffentliches Recht • Zwangsvollstreckungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Unterhaltsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Michael Klaus – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftung
Profil-Bild Rechtsanwalt Tobias Langer
sehr gut
Rechtsanwalt Tobias Langer
Kanzlei Tobias Langer, Rosenstr. 5, 71640 Ludwigsburg 6925.5294020556 km
Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Tobias Langer vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftung
aus 17 Bewertungen Hat gut erklärt und Zeit genommen! (07.07.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Antonios Teneketzis LL.M.
Rechtsanwalt Antonios Teneketzis LL.M.
Dr. Mündlein Rechtsanwalts GmbH, Kolpingstr. 9, 73732 Esslingen am Neckar 6940.7048481629 km
Kompetent kämpfen, klar verteidigen – Ihr Strafrechtsanwalt.
Verkehrsrecht • Strafrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Antonios Teneketzis LL.M. ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftung
Profil-Bild Rechtsanwalt Tevin Ron Pettis
Rechtsanwalt Tevin Ron Pettis
Rechtsanwälte Dittmer & Pettis, Schlachthofstr. 16, 34212 Melsungen 6823.0986202835 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Medizinrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftung bietet Herr Rechtsanwalt Tevin Ron Pettis
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Köther
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Köther
Rechtsanwälte Köther und Schmitt, Senningsweg 9, 58239 Schwerte 6686.0480514627 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Köther hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Produkthaftung
aus 15 Bewertungen Sehr kompetent, holt auch den letzten möglichen Cent von der gegnerischen Versicherung. Das ganze Team sehr engagiert … (16.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftung

Fragen und Antworten

  • Produkthaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Unter der Produkthaftung versteht man die Haftung eines Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte, und zwar sowohl für Personenschäden - sei es in Form von Gesundheits- oder Körperschäden - wie auch für Sachschäden außerhalb der Fehlerhaftigkeit des Produkts, die ein Verbraucher oder aber auch eine andere Personen infolge der Fehlerhaftigkeit des Produkts erleidet. Bei der Produkthaftung geht es demnach um das Einstehen des Herstellers für Gefahren für Personen und Eigentum aufgrund der mangelnden Sicherheit und Fehlerhaftigkeit des durch den Hersteller in Verkehr gebrachten Produkts.

Hintergrund der Produkthaftung ist, dass zwischen dem Hersteller einer Ware und dem Endabnehmer (Verbraucher) in der Regel keine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht. Demzufolge scheiden Ansprüche für Schäden, die dem Verbraucher infolge der Fehlerhaftigkeit entstehen, zunächst aus; etwaige Ansprüche bestehen auch nicht aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter oder eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Das Rechtsinstitut der Produkthaftung ermöglicht es jedoch dem Verbraucher den Hersteller unter gewissen Voraussetzungen dennoch für das Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts und der daraus resultierenden Schäden in Anspruch zu nehmen.  

In der Europäischen Gemeinschaft ist die Produkthaftung auf der Grundlage der Produkthaftungs-Richtline übereinstimmend als Gefährdungshaftung geregelt, in der Bundesrepublik Deutschland findet die Produkthaftung ihre expliziten Regelungen im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).   

Um den Hersteller aus der Produkthaftung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:

  • Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) muss an sich anwendbar sein, d.h. das fehlerhafte Produkt darf nicht vor Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetz in Verkehr gebracht worden sein – also nicht vor dem 15. Dezember 1989.

Dies ist der Fall, wenn er das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Ebenfalls wie ein Hersteller wird der sog. Quasihersteller behandelt, also derjenige, der sich als Hersteller ausgibt, d.h. nach außen hin den Eindruck erweckt, er sei tatsächlicher Hersteller. Ebenfalls als Hersteller anzusehen ist der Importeur, der das Produkt im Rahmen seiner geschäftlichen  Tätigkeit zum Vertrieb mit wirtschaftlichen Zweck in den Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraums einführt oder verbringt. Sofern der Hersteller eines Produkts nicht festgestellt werden kann, gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, er kann den tatsächlichen Hersteller oder seinen Lieferanten benennen (sog. anonymes Produkt). 

  • Es muss ein Produktfehler vorliegen.

Unter einem Produkt ist dabei jede bewegliche Sache zu verstehen, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache bildet (also beispielsweise in eine andere Sache eingebaut ist) sowie Elektrizität, vgl. § 2 ProdHaftG.

Ein Produkt hat dann einen Fehler i.S.d. § 3 ProdHaftG, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigter Weise erwartet werden kann; dabei ist auf die Mindestanforderungen abzustellen.

  • Zudem muss die Verletzung eines der durch das Produkthaftungsgesetz geschützten Rechtsguts vorliegen. Von der Produkthaftung erfasst sind zum einen Personenschäden, und zwar durch Tötung eines Menschen oder aber auch in Form einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, zum anderen Sachschäden. Ein Sachschaden muss jedoch an einer von dem fehlerhaften Produkt verschiedenen Sache entstanden sein. Auch muss die beschädigte Sache dem privaten Gebrauch oder Verbrauch gedient haben, d.h. Sachschäden im beruflichen, gewerblichen oder geschäftlichen Bereich fallen nicht unter die Vorschriften zur Produkthaftung.

Ebenso nicht erfasst von den Regelungen über die Produkthaftung sind Vermögensschäden an sich, da Vermögen als solches wie auch in § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kein geschütztes Rechtsgut darstellt.    

  • Der entstandene Schaden muss durch den Produktfehler verursacht worden sein, d.h. es muss ein sog. Zurechnungszusammenhang zwischen dem Produktfehler und dem entstandenen Schaden vorliegen.

Wichtig: Ein Verschulden des Herstellers ist für die Anspruchsbegründung aus der Produkthaftung nicht nötig!

Ergänzung: Im Hinblick auf das Verschulden ist die Produkthaftung von der Produzentenhaftung abzugrenzen; letztere ist verschuldensabhängig, vgl. § 823 BGB.

Liegen alle genannten Voraussetzungen vor, ist der Geschädigte grundsätzlich gegenüber dem Hersteller anspruchsberechtigt. Es ist allerdings zu beachten, dass gem. § 1 II ProdHaftG die Produkthaftung unter den dort genannten Gegebenheiten ausgeschlossen sein kann.

Wichtig sind bei der Produkthaftung die bestehenden Haftungsgrenzen: Im Falle einer Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von € 500,- selbst zu tragen, § 11 ProdHaftG. Der Hersteller hat bis zu diesem Betrag überhaupt keinen Ersatz zu leisten bzw. bei einem höheren Sachschaden den entsprechenden Differenzbetrag. Dem Geschädigten bleibt jedoch u.U. ein Anspruch in voller Höhe aus unerlaubter Handlung (§ 15 ProdHaftG, § 823 BGB). Im Falle von Personenschäden haftet der Hersteller lediglich bis zu einer Schadenshöhe von € 85 Millionen, vgl. § 10 ProdHaftG.

Ansprüche aus Produkthaftung verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von den anspruchsbegründenen Voraussetzungen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Produkthaftungsansprüche erlöschen 10 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat.

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Produkthaftung umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Produkthaftung besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.