1.106 Anwälte für Sozialhilfe | Seite 47

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Fachanwalt Sozialrecht • Versicherungsrecht • Sozialversicherungsrecht • Pflegerecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Sozialhilfe unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Sebastian Berg
aus 16 Bewertungen Herr Berg hat sogar über die Feiertage sich umgehend gemeldet und auf meine Anfragen und ggf. anwaltschaftliche … (10.01.2024)
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Rechtsanwalt Ralf H. Schröper
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aus 11 Bewertungen Die Anwaltskanzlei Schröper ist eine klare Empfehlung! Völlig aufgelöst habe ich mich an die Kanzlei gewandt, es wurde … (26.11.2021)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Sozialhilfe

Fragen und Antworten

  • Sozialhilfe: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Sozialhilfe sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Sozialhilfe: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Sozialhilfe umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Sozialhilfe und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Sozialhilfe wird als steuerfinanzierte Leistung zur Unterstützung bedürftiger Personen erbracht, um ihnen zu ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Anspruch auf Sozialhilfe können in Deutschland lebende Bedürftige haben und in Ausnahmefällen auch Deutsche, die im Ausland leben. Es ist hauptsächlich im SGB XII geregelt, das zum 01.01.2005 das Bundessozialhilfegesetz abgelöst hat.

Zu diesem Zeitpunkt wurde die Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen und deren Angehörige durch die so genannte Grundsicherung für Arbeitssuchende ersetzt (siehe dazu ALG II).

Das Sozialhilferecht ist neben dem Grundsatz der Wahrung der Menschenwürde vom sogenannten Bedarfsdeckungsprinzip geprägt, d.h. Sozialhilfe soll nur für einen ganz konkreten individuellen Bedarf geleistet werden, der aufgrund einer gegenwärtigen Notlage besteht.

Entscheidendes Merkmal der Sozialhilfe ist ihre Nachrangigkeit (sogenannte Subsidiarität): Sozialhilfe wird nicht geleistet, wenn der Antragsteller durch seine Arbeitskraft, sein Einkommen oder sein Vermögen sich selbst helfen kann oder die notwendigen Leistungen von anderen, wie etwa Angehörigen, beziehen kann. Sozialhilfe steht auch hinter anderen Sozialleistungen (z.B. BAföG, ALG II bzw. Hartz IV) zurück. Der Gesetzgeber hat die Sozialhilfe bewusst als letzte Auffangmöglichkeit ausgestaltet, weil der Antragsteller außer Bedürftigkeit keine weiteren Voraussetzungen erfüllen muss.

Leistungen der Sozialhilfe sind zum einen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes: so etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SBG XII und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Zum anderen sind es die Leistungen zur Sicherung sonstiger Bedarfe, wie z.B. Hilfen zur Gesundheit, zur Pflege, zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder zur Weiterführung des Haushalts. Dazu gehört auch die Altenhilfe und die Blindenhilfe.

Die Sozialhilfe wird hauptsächlich als Geldleistung und nur in Ausnahmefällen als Dienst – oder Sachleistung erbracht.

Voraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe ist die Bedürftigkeit der antragstellenden Person. Hierbei wird die Bedürftigkeit des gesamten Haushalts der Person als Maßstab herangezogen, da dieser als Einheit betrachtet wird. Es ist unerheblich, ob die einzelnen Haushaltsmitglieder miteinander verwandt sind. Es kommt vielmehr auf die Wirtschaftsgemeinschaft und den gegenseitigen Einsatz füreinander an.

Die Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise als örtliche Träger und durch Landesrecht bestimmte überörtliche Träger. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt dabei immer die sachliche Zuständigkeit, § 97 Abs. 1 SGB XII.

Die Finanzierung der Sozialhilfe wird von den Kommunen getragen.

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