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Rechtsanwalt Diplom-Verwaltungswirt (FH) Martin Grießer
Kanzlei Martin Grießer, Lindenstr. 43, 72461 Albstadt 6951.5389414175 km
Fachanwalt Sozialrecht • Arbeitsrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Diplom-Verwaltungswirt (FH) Martin Grießer für Rechtsfragen rund um den Bereich Sozialversicherung
aus 20 Bewertungen Ich bin mit Herrn Grießer äußerst zufrieden! Dank seiner Hilfe konnte ich meine Erwerbsminderungsrente durchsetzen! … (25.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Sozialversicherung

Fragen und Antworten

  • Sozialversicherung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Sozialversicherung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Sozialversicherung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Sozialversicherung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Sozialversicherung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Die Sozialversicherung gehört zum Sozialrecht und umfasst in Deutschland folgende Sozialversicherungszweige:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Pflegeversicherung

Jeder Sozialversicherungszweig soll ein großes Lebensrisiko abdecken. Die Sozialversicherung ist als gesetzliche Versicherung weitgehend als Pflichtversicherung ausgestaltet. Pflichtversichert sind dabei insbesondere Arbeitnehmer. Die Familie, also Ehepartner und Kinder, ist ggf. beitragsfrei mitversichert. Selbstständige können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern. Für freischaffende Künstler gibt es die Künstlersozialversicherung. Die Versicherten zahlen Beiträge und sie, oder mitversicherte Personen, erhalten Leistungen, wenn der Versicherungsfall eintritt.

Andere Sozialleistungen, wie Sozialhilfe oder auch Hartz IV dienen unabhängig von einem Versicherungsverhältnis der unmittelbaren Existenzsicherung und sind durch Steuern finanziert. Diese Sozialleistungen gehören zwar zum allgemeinen Sozialrecht, aber nicht zum insoweit engeren Sozialversicherungsrecht.

Geregelt ist die Sozialversicherung in den einzelnen Sozialgesetzbüchern (SGB). Dabei gilt das SGB III für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, also Arbeitslosengeld und Arbeitsförderung. Im SGB V ist die gesetzliche Krankenversicherung, also Krankenbehandlung durch Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus geregelt. Das SGB VI regelt die gesetzliche Rentenversicherung, also insbesondere Altersente und Erwerbsminderungsrente, aber auch Maßnahmen, um eine Frühverrentung zu vermeiden. Das SGB VII betrifft die gesetzliche Unfallversicherung, also rund um die Bereiche Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Im SGB XI findet sich die gesetzliche Pflegeversicherung mit Leistungen für pflegebedürftige Personen.

Das SGB IV und das SGB X enthalten dagegen allgemeinere Regelungen, die für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung gelten. Dabei gibt es neben Regeln zur Sozialversicherungspflicht auch Normen zur Kostenerstattung zwischen den jeweiligen Trägern der Sozialversicherungszweige. Schließlich muss nach einem Unfall ggf. schnell durch einen Arzt Hilfe geleistet oder im Krankenhaus eine Operation durchgeführt werden, wobei nicht immer feststeht, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Für die Krankenbehandlung nach einem Arbeitsunfall muss die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen, während bei einem Freizeitunfall die Krankenversicherung zuständig wäre. Für eine Erwerbsminderungsrente kann wiederum die gesetzliche Rentenversicherung zuständig sein.

Die Sozialversicherungspflicht knüpft regelmäßig an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an. Nach dem Einkommen richtet sich regelmäßig auch die Höhe der Beiträge, die als Sozialabgaben bezeichnet werden. Sozialversicherungsbeiträge unterteilen sich regelmäßig in Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil. Zusammen mit der Lohnsteuer werden aber beide Anteile vom Arbeitgeber direkt abgeführt. Die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft getragene gesetzliche Unfallversicherung finanziert dagegen allein der Arbeitgeber. Besserverdiener, die mit ihrem Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wer mehr verdient, kann sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.

(ADS)

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