Der Vergütungsanspruch im EEG 2017 - Änderungen, die Sie kennen sollten!

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Anlagenzusammenfassung § 24 EEG 2017 – was Sie zur Berechnung der Vergütungshöhe wissen sollten

Die Einspeisevergütung für Erneuerbare-Energien-Anlagen ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nach ihrer Größe gestaffelt: Der Strom kleinerer Anlagen wird höher vergütet als derjenige aus mittleren bis großen Anlagen.

In der Vergangenheit wurden Anlagen so konzipiert, dass anstelle einer einzelnen großen Anlage mehrere kleine selbstständig funktionierende Anlagen installiert und gemeldet wurden. Auf diese Weise konnte eine höchstmögliche Einspeisevergütung dieser Einzelanlagen erzielt werden. Diesem „unkontrollierten“ Anlagensplitting möchte der Gesetzgeber Einhalt gebieten. In der Gesetzesbegründung hierzu hieß es in der Vergangenheit, dass dieses Anlagensplitting insbesondere ein Problem im Bereich der Stromerzeugung aus Biomasse darstellt.

In der Fassung des EEG 2012 galten noch mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütungshöhe für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator nach § 19 Absatz 1 Satz 1 EEG 2012 unter anderem dann als eine Anlage, wenn sie sich auf „demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe“ befinden.

Dieser Gesetzeswortlaut hatte sich auch in der Fassung des EEG 2014 befunden.

Achtung – Gesetzesänderung im EEG 2017!

Innerhalb des aktuellen EEG 2017 wurde diese Vorschrift erweitert, sodass sich die Anlagen für eine Anlagenzusammenfassung nicht nur auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer Nähe befinden müssen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 werden Anlagen (neben den oben genannten Voraussetzungen) auch dann vergütungsseitig zusammengefasst, wenn sich die Anlagen auf demselben Betriebsgelände oder auf demselben Gebäude befinden.

Für Anlagenbetreiber und Projektierer ist es daher notwendig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen von einem „selben Betriebsgelände“ bzw. von einem „selben Gebäude“ gesprochen wird. Die Problematik besteht darin, dass zum heutigen Zeitpunkt diese Begriffsdefinitionen noch auslegungsfähig sind und aus diesem Grunde rechtliche Unsicherheiten bestehen.

Nach Auffassung der Clearingstelle EEG stellen beispielsweise Reihen- und Doppelhäuser mit einer Trennwand einzelne Gebäudeeinheiten dar, sodass nicht vom „selben Gebäude“ auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch nach wie vor mangels gerichtlicher Entscheidung rechtlich unklar, ob Solaranlagen auf solchen Gebäudeteilen unter die Definition „sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe“ zu fassen sind. Dies hätte zur Folge, dass diese Anlagen bezüglich der Vergütungshöhe zusammengefasst werden, mit der Folge, dass sie eine geringere Vergütung erhalten.

Aufgrund der gesetzlich unklaren Situation ist zu empfehlen, anhand der Gesetzesbegründung zu ermitteln, welche Absichten der Gesetzgeber verfolgt und welche wirtschaftlichen Schlussfolgerungen hieraus zu ziehen sind.

Welches EEG gilt für mich?

Maßgeblich für die Anwendung des einschlägigen Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist das Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage.

Im Überblick lässt sich die Gesetzessystematik zusammenfassen:

  • Inbetriebnahme ab 01.01.2017: EEG 2017
  • Inbetriebnahme nach 31.07.2014 und vor 01.01.2017: EEG 2014
  • Inbetriebnahme nach 31.12.2011 und vor 01.08.2014: EEG 2012
  • Inbetriebnahme vor 01.01.2012: EEG 2009

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Energierecht & Baurecht


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