Die Eintragung eines Nicht-EU-Ausländers als GmbH-Geschäftsführer

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Die Eintragung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer GmbH setzt nicht voraus, dass er jederzeit legal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann.

Die Frage, ob die Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer GmbH voraussetzt, dass diesem die Einreise nach Deutschland jederzeit möglich ist, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Nach Ansicht des OLG München, Beschluss vom 17.12.2009 - 31 Wx 142/09 ist dies jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nicht mehr erforderlich. Das Gericht leitet dies aus dem folgenden ab:

-        Nach § 4a GmbHG kann nun eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz auch in das Ausland verlegen.

-       Nach § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG st es erlaubt, dass die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht durch einen im Ausland bestellten Notar oder einem Konsularbeamten erfolgen kann.

Beides spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der jederzeitigen Einreise nicht als Voraussetzung für die Bestellung zum Geschäftsführer angesehen hat.

Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer im Besitz einer unbeschränkten Genehmigung zur Erwerbstätigkeit ist. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers, der nicht zugleich Gesellschafter ist, wird im Allgemeinen nicht als selbständige Tätigkeit betrachtet. Er ist bei der GmbH „abhängig" beschäftigt. Es ist nicht Aufgabe des Registergerichts, bei der Eintragung des Geschäftsführers zu beurteilen, ob dessen künftige Tätigkeit als selbständige oder abhängige einzuordnen ist. Auch spricht schon die Neufassung des § 4a GmbH dagegen, die Eintragung des ausländischen Geschäftsführers in das Handelsregister von einer Arbeitserlaubnis im Inland abhängig zu machen, unabhängig davon, ob man § 6 Abs. 2 GmbHG hinsichtlich der Bestellungshindernisse als abschließend ansieht.

Die Entscheidung bringt damit für die Praxis eine erhebliche Erleichterung und größere Flexibilität. 

Von Rechtsanwalt Dr. Stephan Arens

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