Ein Fahrverbot als Maßnahme zur Bewusstseinsbildung und Besinnung (BayObLG, Beschluss v. 13.11.2023 – 201 ObOWi 1169/23)

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Ein Fahrverbot kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn nur eine Gefährdung einzelner Fußgänger vorliegt. Nach einem Verkehrsunfall stellt sich oft die Frage, ob der Führerschein entzogen werden sollte, selbst wenn keine ernsthaften Schäden entstanden sind. Laut BayObLG lautet die Antwort darauf eindeutig ja. Eine Gefährdung von Fußgängern reicht aus, um ein Fahrverbot zu erlassen, betonen die Richter, wobei Ausnahmen sehr selten sind.

Fahrverbot nach einem geringfügigen Verkehrsunfall:Kann die bloße Gefährdung von Fußgängern ein Fahrverbot rechtfertigen?Die Entscheidung basiert auf einem Vorfall, bei dem eine Autofahrerin beim Abbiegen an einer Kreuzung einen Fußgänger übersah, der die Straße überquerte. Es kam zu einer Kollision, doch der Fußgänger erlitt nur leichte Verletzungen, während die Fahrerin unverletzt blieb. Trotzdem verhängte die Zentrale Bußgeldstelle ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot.

Ist ein Fahrverbot in diesem Fall notwendig?Nach einem erfolgreichen Einspruch der Fahrerin vor dem Amtsgericht Bayreuth gegen das Fahrverbot argumentierte das Gericht, ein Bußgeld sei angemessen, jedoch sei das Fahrverbot übertrieben, da niemand ernsthaft verletzt wurde und das Verhalten der Fahrerin nach dem Unfall vorbildlich war. Das AG sprach sich gegen ein Fahrverbot aus, da die bloße Gefährdung eines Fußgängers kein Fahrverbot rechtfertige.

Das BayObLG wies die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft jedoch zurück und bestätigte das Fahrverbot. Das Gericht argumentierte, dass ein Fahrverbot als Maßnahme zur Bewusstseinsbildung und Besinnung bei jeder groben Pflichtverletzung im Straßenverkehr vorgesehen ist, es sei denn, es liegt eine besonders unübersichtliche Verkehrssituation vor. Laut den Richtern war dies jedoch nicht der Fall.

Zusammenfassend bleibt das Fahrverbot bestehen, auch wenn der Unfall glimpflich endete und die Unfallverursacherin sich vorbildlich verhalten hatte.


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von Rechtsanwalt Antonios Teneketzis LL.M.


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