Geschäftsführer haftet für Verletzung der Verkehrssicherungspflichten
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Geschäftsführer können persönlich haften, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt haben und jemand deshalb auf dem Firmengelände zu Schaden gekommen ist. Selbst wenn keine vertragliche Haftung besteht, können die Organe juristischer Personen aus Deliktsrecht wegen unerlaubter Handlung (§§ 823, 831 BGB) haftbar gemacht werden.
Diskobesuch mit Langzeitfolgen
Eigentlich sollte es nur ein netter Abend in der Disco werden. Doch schon auf dem Parkplatz war Schluss mit der Feierlaune. Eine junge Frau trat auf einen Kanaldeckel. Als dieser nachgab, stürzte sie und konnte sich gerade noch mit letzter Kraft am Rand festhalten. Nachdem sie von Passanten befreit wurde, stellte man erhebliche Verletzungen und Schürfwunden bei ihr fest, die auch zu deutlich sichtbaren Narben führten. Die Frau verklagte daraufhin den Geschäftsführer der Diskothek (GmbH & Co. KG) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Haftung gemäß §§ 823, 831 BGB
Den Geschäftsführer trifft eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefährdenden Zustand schafft bzw. andauern lässt, muss Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Wird das Unternehmensgelände also für Kunden und Passanten zugänglich gemacht, so hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die zur Firma gehörenden, frei zugänglichen Gebäude und Grundstücke den Sicherheitsstandards entsprechen. Je weniger Einfluss der Passant auf die Gefahrenquelle hat, umso größer ist die Verkehrssicherungspflicht für den Geschäftsführer. Im Ausgangsfall hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirtes für den Zugang zu dem Lokal (Bürgersteig, Parkplatz etc.) bejaht (Az.: 5 W 9/08).
Organisatorische Maßnahmen
Konkret hat der Geschäftsherr also dafür zu sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Hierbei muss er seine Mitarbeiter instruieren, die Gefährdung zu beseitigen oder die Gefahrenquelle abzusichern. Ergreift er nicht alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr, muss er wegen unerlaubter Handlung für Schäden (Schadensersatz, Schmerzensgeld) aufkommen.
Unabhängig von den oben genannten Haftungstatbeständen, kann sich auch aus anderen Rechtsgrundlagen eine Haftung des Geschäftsführers ergeben. Zum Beispiel sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) besondere Haftungsregeln für Spediteure, Frachtführer etc. vor.
(WEL)
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