Haftung durch "Foul Balls" im Baseball: Ein komplexes Feld

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Einleitung

Die Frage der Haftung für Schäden bei Baseballspielen ist juristisch komplex und variiert je nach den spezifischen Umständen jedes Einzelfalles. 

Bezüglich der Problematik von Homeruns und über den Outfield-Zaun fliegenden Bällen, die Schäden an parkenden Fahrzeugen verursachen, habe ich bereits hier informiert.

Die rechtliche Auseinandersetzung dreht sich nachfolgend um sogenannte "Foul Balls" sowie die Pflichten des Veranstalters und die Schutzmaßnahmen für die Zuschauer. Ein einschlägiges Urteil des Landgerichts Mainz (Az.: 1 O 163/99) illustriert die juristischen Herausforderungen und die Anforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen in Sportstätten.

Der Fall

Im verhandelten Fall wurde eine Zuschauerin während eines Baseballspiels von einem Foul Ball getroffen und erlitt schwere Gesichtsverletzungen. Die Zuschauerin argumentierte, dass die Veranstalter ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten, indem sie unzureichende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung solcher Unfälle bereitgestellt hätten. Sie forderte Schmerzensgeld und die Übernahme der Behandlungskosten für ihre Verletzungen.

Juristische Analyse

Das Gericht wies die Klage ab, indem es feststellte, dass die vorhandenen Sicherheitsnetze in dem vorliegenden Fall die internationalen Sicherheitsbestimmungen sogar übertroffen hätten und daher ausreichend gewesen seien. 

Die Zuschauer hätten genügend Zeit gehabt, auf den heranfliegenden Ball zu reagieren. Zudem seien die Zuschauer regelmäßig über Lautsprecher vor den Risiken eines Spiels gewarnt worden. 

Das Gericht erklärte, dass es unzumutbar wäre, Sicherheitsvorkehrungen gegen jede nur denkbare Gefahr zu treffen. Es müsse von einem Zuschauer erwartet werden können, dass er sich in Gefahrensituationen angemessen schützt.

Verantwortlichkeit des Vereins

Laut Urteil des LG Mainz liegt demnach keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn die Schutzmaßnahmen die allgemeinen Anforderungen übertreffen und die Zuschauer über Lautsprecher hinreichend auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht werden ("Heads up"). Dies muss im Einzelfall stets geprüft werden. Die Veranstalter müssen sicherstellen, dass ihre Schutzvorkehrungen den aktuellen Sicherheitsnormen entsprechen und idealerweise diese übertreffen. In Bezug auf die Umzäunung gibt u.a. die Baseball-Bundesspielordnung 2023 konkrete Vorgaben vor.

Ferner bietet es sich an, die Sicherheit aller Fangzäune vor jedem Spielbeginn im Rahmen einer Begehung zu prüfen und dies auch zu dokumentieren (schriftlich sowie durch Fotos).

Verantwortlichkeit des Spielers

In dem vom LG Mainz entschiedenen Fall hat das Gericht eine Haftung des Spielers ausgeschlossen. Die Spieler agieren im Rahmen der Spielregeln und haben keine direkte Kontrolle über die Flugbahn der Bälle im Falle eines Foul Balls. 

Damit dürfte eine Haftung von Spielern im Zusammenhang mit "Foul Balls" regelmäßig ausscheiden. Die Hauptverantwortung bei den organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen liegt damit bei dem Veranstalter.

Fazit

Der Fall zeigt deutlich die Grenzen der Haftung von Veranstaltern bei Sportevents. Während es wichtig ist, dass Veranstalter adäquate Schutzmaßnahmen ergreifen, liegt auch eine gewisse Verantwortung bei den Zuschauern, auf ihre Umgebung zu achten und auf Warnungen zu reagieren. 

Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit, dass sowohl Veranstalter als auch Zuschauer zur Minimierung von Risiken beitragen müssen. Angesichts der Popularität von Baseball und anderen Sportarten mit ähnlichen Risiken bleibt die richtige Balance zwischen Unterhaltung, Sicherheit und rechtlicher Verantwortung ein fortwährend relevantes Thema.


Gerne stehe ich Ihnen zu diesem Rechtskreis jederzeit zur Verfügung.


von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) 


Herr Figatowski ist Rechtsanwalt und Partner bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB. 

Unsere Kanzleiwebseite finden Sie unter www.gtkr.de. Sie erreichen Herrn RA Figatowski unter bonn@gtkr.de . Die Texte und Bilder sind mit Hilfe von GPT4 erstellt.

Foto(s): martin figatowski


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