Haftung im Zusammenhang mit Baseballspielen: Der Homerun als Haftungsfalle?

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Einleitung

Im Kontext sportlicher Veranstaltungen stellt sich regelmäßig die Frage der Haftung für Schäden, die durch Spielaktivitäten verursacht werden. Besonders bei Spielen wie Baseball, bei denen Bälle oft das Spielfeld verlassen, ist das Risiko von Schäden an Eigentum Dritter nicht zu unterschätzen. Diesbezüglich bieten die Urteile des Landgerichts Mainz (Az.: 3 S 89/05) und des Landgerichts Arnsberg (Urteil vom 18.06.2008 - 3 S 33/08) interessante juristische Einsichten, die auf den Baseball übertragen werden können.

Landgericht Mainz

Im Fall des Landgerichts Mainz stand ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung eines PKWs durch einen abirrenden Fußball im Mittelpunkt. Der Kläger machte geltend, dass der Ball während einer sportlichen Veranstaltung sein Fahrzeug beschädigt habe. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da es die Handlung des Spielers als "sozialadäquat erlaubtes Risiko" einstufte und keine Pflichtverletzung des Vereins erkennen konnte, da ausreichende Schutzmaßnahmen gegen das Abirren von Bällen vorhanden waren.

Landgericht Arnsberg

Im Gegensatz dazu ergab sich im Fall des Landgerichts Arnsberg eine andere Bewertung der Verkehrssicherungspflicht des Vereins. Hier hatte ein abirrender Fußball ebenfalls ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Das Gericht entschied, dass der Verein seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, da keine adäquaten Schutzvorkehrungen wie Ballfangnetze an den relevanten Stellen installiert waren, um das Herausfliegen von Bällen zu verhindern.

Juristische Analyse der Haftungsfragen

Rolle des Spielers

In der juristischen Praxis wird der Spieler in der Regel von der Haftung nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iVm § 303 StGB freigestellt, wenn sein Handeln im Rahmen des üblichen Spielverlaufs liegt und er keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zeigt.

Die Urteile bestätigen, dass das Spielen eines Balls, der zufällig über die Begrenzung hinausgeht, im Rahmen des sportlich erwartbaren Risikos liegt und daher keine Haftung des Spielers begründet.

Verantwortlichkeit des Vereins

Die Hauptverantwortung bei der Haftungsbetrachtung trägt der Veranstalter oder der Verein, der das Sportereignis ausrichtet. Klägern gegen den Verein könnte - wenn überhaupt - ein Anspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB zustehen. Vereine sind als Betreiber des Sportplatzes verkehrssicherungspflichtig und müssen daher alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schäden zu verhindern. Dies schließt insbesondere die Installation von Schutzvorrichtungen wie Netzen oder Zäunen ein, um zu verhindern, dass Bälle das Spielfeld verlassen und Schaden anrichten.

In Bezug auf die äußere Spielfeld-Umzäunung ("outfield") schreibt die Baseball-Bundesspielordnung 2023 unter Punkt 3.1.2. vor, dass das Spielfeld eine durchgehende, feste und nach unten geschlossene Umzäunung aufweisen muss, wobei mobile Lösungen möglich sind, sofern ihre Funktionalität mit einem festen Zaun vergleichbar ist. Für die 1. Bundesliga ist eine Mindesthöhe des Outfieldzauns von 2 Metern vorgeschrieben. 

Ob diese Höhe jedoch nach der Rechtsprechung ausreichend ist, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen, ist bisher noch nicht entschieden worden. Dieser Punkt bleibt daher rechtlich besonders relevant, da die adäquate Höhe und Beschaffenheit der Umzäunung direkt die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß möglicher Schäden beeinflussen kann.

In städtischen Gebieten oder bei einer hohen Dichte an Zuschauern und parkenden Fahrzeugen dürften strengere Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Gerichtsfälle zeigen, dass die spezifischen Umstände des Veranstaltungsortes eine entscheidende Rolle spielen. Fehlen angemessene Schutzmaßnahmen, kann dies zu einer Haftung des Vereins führen, insbesondere wenn es zu einem Schaden kommt, der durch diese Versäumnisse begünstigt wurde.

Problematik der Parkplätze

Eine besondere Herausforderung stellt die Sicherung von Parkplätzen dar, die sich in der Nähe von Baseballfeldern befinden. Angesichts der Tatsache, dass Homeruns und andere weit geschlagene Bälle nicht nur während offizieller Spiele, sondern auch im Training auftreten können, sollten Vereine entsprechende Vorkehrungen treffen. 

Es empfiehlt sich, dauerhaft Hinweisschilder anzubringen, die Fahrzeugbesitzer auf die Gefahr von fliegenden Bällen hinweisen, bevor diese ihr Fahrzeug abstellen. Solche Hinweise können dazu beitragen, das Risiko von Schäden zu minimieren und gleichzeitig die rechtliche Position des Vereins im Falle eines Schadensereignisses zu stärken.

Fazit

Die Frage der Haftung bei Sportveranstaltungen bleibt ein dynamisches Feld im Schnittpunkt von Recht und Sport. Die Analyse der Urteile des LG Mainz und LG Arnsberg verdeutlicht, dass sowohl die Handlungen der Spieler als auch die Sicherungsmaßnahmen der Veranstalter entscheidend sind. Während Spieler oft durch die Doktrin des "sozialadäquat erlaubten Risikos" geschützt sein dürften, liegt die größere Last zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen bei den Vereinen, die ihre Verkehrssicherungspflichten umfassend wahrnehmen müssen, wobei es stets auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Dies ist besonders relevant in Zeiten, in denen sowohl die Popularität von Sportveranstaltungen als auch das Bewusstsein für Sicherheit steigen.


Zur Haftung für sogenannten "Foul Balls"' verweise ich auf den nachfolgenden Artikel.


Gerne stehe ich Ihnen zu diesem Rechtskreis jederzeit zur Verfügung.


von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) 


Herr Figatowski ist Rechtsanwalt und Partner bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB. 

Unsere Kanzleiwebseite finden Sie unter www.gtkr.de. Sie erreichen Herrn RA Figatowski unter bonn@gtkr.de . Die Texte und Bilder sind mit Hilfe von GPT4 erstellt.

Foto(s): martin figatowski

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