Müssen Kinder Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen?

  • 1 Minuten Lesezeit

Tatsächlich kann es dazu kommen, dass Kinder schadenersatzpflichtig werden.

Eigentlich ist das ja nicht so, denn Kinder genießen einen besonderen Schutz vor den Folgen ihrer kleinen Unzulänglichkeiten. Eigentlich ist es eher umgekehrt so, dass die Erwachsenen besondere Rücksicht auf Kinder nehmen müssen. Ein Kind, das auf die Straße rennt, ohne auf den Verkehr zu schauen, ist etwas, womit der Autofahrer z. B. rechnen muss, wenn er spielende Kinder am Straßenrand sieht. 

Kinder sind in vielem noch unerfahren und genießen deshalb besonderen Schutz und einige Vorrechte. Was das Fahrradfahren bei Kindern angeht, gilt Folgendes:

  1. Laut Straßenverkehrsordnung müssen (!) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auf dem Bürgersteig fahren und 
  2. Kinder bis zum vollendeten zehnten Jahr dürfen auf dem Bürgersteig fahren. 
  3. Beim Überqueren eine Straße müssen sie absteigen. 
  4. Wenn ein Radweg in der Nähe ist, so muss dieser benutzt werden. 

In einem Fall wurde nun aber ein achtjähriges Kind zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Es hatte sich beim Fahrradfahren längere Zeit zu den Eltern umdreht, und war dabei mit einer Fußgängerin zusammengestoßen. 

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle musste über den Fall entscheiden. In seiner Entscheidung erklärte es:

  • Von sieben bis 17 Jahren können Minderjährige für Schäden haften, bei denen sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. 

In diesem speziellen Fall war das Kind im Straßenverkehr geübt und hatte selbst vor den Richtern erklärt, ihm sei schon bei dem Vorfall klar gewesen, dass sein Verhalten in der Situation falsch und durchaus nicht ungefährlich gewesen sei.

Wenn Sie Fragen zur Haftung im Straßenverkehr haben, sprechen Sie mich gern an.

RA Th. Melletat


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Melletat

Beiträge zum Thema