Online-Prüfungen während Corona oft angreifbar wegen fehlender Regelung in Prüfungsordnung!

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Andere Prüfungsformen nur mit ausreichender Rechtsgrundlage!

In den Zeiten der Corona-Pandemie werden die Prüfungen auch in ihrem Ablauf häufig verändert. Dies gilt sowohl für Schulprüfungen, als auch für Hochschulprüfungen und Staatsexamina. So führte z.B. die Bucerius Law School in Hamburg eine Klausur unter Videoaufsicht mittels eines Konferenztools durch. Bei dieser Klausur befanden die Studierenden sich zu Hause (oder in einem sonstigen selbst gewählten Ort) und filmten sich (mit einer Webcam) selbst. Ein anderer Ansatz ist die Durchführung von Online-Klausuren. Diese Praxis ist momentan an Hochschulen weit verbreitet und wird auch für Schulprüfungen angedacht bzw. praktiziert. Auch im zweiten Staatsexamen für das Lehramt kommt es aktuell zu einer Veränderung der Prüfungsform. So werden die dort üblichen unterrichtspraktischen Prüfungen in fast allen Bundesländern nicht mehr vor der Klasse, sondern als Kolloquien bzw. mündliche Prüfungen abgehalten.

Bei neuer Prüfungsform: Prüfungsordnung checken!

Bei jeder dieser Änderungen der Prüfungsform sollte der Prüfling die Regelungen in der jeweiligen Prüfungsordnung überprüfen. Da eine Prüfung eine Ermächtigungsgrundlage braucht, muss die Prüfungsform hinreichend bestimmt in der Prüfungsordnung geregelt sein. So ist beispielsweise der Wechsel von einer unterrichtspraktischen Prüfung zu einer mündlichen Prüfung nicht ohne eine neue Regelung in der Prüfungsordnung (oder im Gesetz) möglich. Auch wenn statt einer Aufsichtsarbeit eine elektronische Präsenzprüfung vorgenommen wird, wurde in der Vergangenheit eine besondere Regelung gefordert. Eine elektronische Klausur im „Home-Office“ unterscheidet sich noch einmal deutlich stärker von einer herkömmlichen schriftlichen Aufsichtsarbeit. Lediglich eine mündliche „online-Prüfung“ durch eine Videokonferenz dürfte denkbar sein, auch wenn in der Prüfungsordnung nur eine mündliche Prüfung geregelt ist. Grundsätzlich gilt: Wenn die Prüfungsform aufgrund der Corona-Pandemie geändert wird, so kann eine fehlende Regelung in der Prüfungsordnung einen Verfahrensfehler bedeuten. Dies gibt die Möglichkeit das Prüfungsergebnis anzugreifen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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