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Opfer von sexuellem Missbrauch - Nebenklage, was ist das?

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Opfer von Straftaten wissen oft nur ungenügend um die Rechte und Möglichkeiten, den Täter für die von ihm begangenen Taten zur Rechenschaft zu ziehen bzw. ziehen zu lassen. Daher soll dieser Beitrag einen kurzen Überblick über das Mittel der sog. Nebenklage nach den §§ 395 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geben.

Das Gesetz gibt dem Opfer bestimmter schwerwiegender Straftaten, wie z. B. bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (eigenen Kindern bzw. Stiefkindern in der Familie), die Möglichkeit, sich der Anklage der Staatsanwaltschaft gegen den Täter anzuschließen, wobei die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Mit der Nebenklage Befugte können sich auch schon vor Erhebung der Anklage eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.

Sollten dem Opfer die erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung stehen, um einen Rechtsanwalt bezahlen zu können, kann beantragt werden, dass auf Basis von Prozesskostenhilfe durch das Gericht eine Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt.

Je früher ein Rechtsanwalt beauftragt wird, desto besser, denn dann kann er bereits vor Erhebung der Anklage weitreichende Rechte des Opfers geltend machen und es dort begleiten, z. B. Akteneinsicht beantragen oder bei richterlichen Vernehmungen (z. B. des verletzten Kindes) und im Fall der Haftprüfung des Beschuldigten anwesend sein.

In der Hauptverhandlung ist sowohl der Verletzte, wenn er dies möchte, als auch die Nebenklagevertretung zur Anwesenheit an allen Verhandlungstagen berechtigt. Der Rechtsanwalt hat als Nebenklagevertreter weitreichende Einflussmöglichkeiten, d.h. er kann Anträge stellen (z. B. auf Ausschluss der Öffentlichkeit – ganz oder für Teile der Hauptverhandlung) oder Fragen stellen.

Über das sog. Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) hat das Opfer einer Straftat die Möglichkeit, im Strafverfahren Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen, um dadurch eine Kompensation für erlittene Schäden zu erlangen. Dieses Instrument soll die Durchführung eines zivilrechtlichen weiteren Gerichtsprozesses vermeiden und dem Opfer eine wiederholt belastende Vernehmung als Zeuge ersparen. Weitere Vorteile liegen auf der Hand:

  • kein Kosten- oder Auslagenvorschuss, wie er im Zivilverfahren zu leisten ist, und
  • geringere Gerichtsgebühren, die nur im Fall einer positiven Entscheidung anfallen,
  • Amtsermittlungsgrundsatz statt Parteimaxime, d.h. nicht der Kläger muss den Sachverhalt beweisen, sondern
  • das Opfer kann sich darauf verlassen, dass der Staat den Sachverhalt ermittelt und
  • der Staat dann diesen ermittelten Sachverhalt als Grundlage seiner Adhäsionsklage nehmen kann.

Durch diese Maßnahmen kann man durch einen eigenen Rechtsbeistand bereits frühzeitig Einfluss auf den Gang des Verfahrens nehmen und im Idealfall für das erlittene Unrecht angemessene Schmerzensgeldzahlungen durch Urteil festgestellt bekommen, auch wenn möglicherweise der Täter durch seine Haft auf lange Zeit kein Geld haben könnte, um dies zu bezahlen.

Wenn Sie oder ein Angehöriger in Ihrer Familie von solchen Taten betroffen sind, zögern Sie nicht, so schnell wie möglich die Beratung eines Rechtsanwalts zu suchen!


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